Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

plätzen u. s. w. in der Art aufzustellen, daß der für 
den ungehinderten Verkehr der Marktgäste erforder— 
liche Raum noch vorhanden ist. 
Thieren geringerer Beschaffenheit können jederzeit 
eigene Standplätze durch die Viehhofverwaltung an— 
gewiesen werden. 
810. 
Außer der Viehhofverwaltung ist Niemand befugt, 
Stallungen und Martthallen oder Theile derselben 
mit Viehstücken zu belegen. Auf Verlangen kann 
jedoch die Viehhofverwaltung einzelnen Händlern be— 
stimmte Verkaufsplätze zur Verfügung stellen. 
Diese Erlaubniß ist jederzeit widerruflich und 
berechtigt den betrefsenden Händler nur zur Auf- 
stellung des von ihm selbst zu Markt gebrachten 
Viehes an dem angewiesenen Verkaufsplatze. Falls 
die eingeräumten Verkaufsplätze durch den betreffen⸗ 
den Händler jeweilig nicht benützt werden sollten, 
können diese Plätze, ohne daß eine Verständigung 
desselben veranlaßt wäre, jederzeit anderen Vieh⸗ 
stücken zugewiesen werden. 
811. 
Alles in den Viehhof eingebrachte Großvieh muß 
mit einer entsprechenden Vorrichtung zum Anbinden 
(Strick, Kette, Riemen) versehen sein und wohl ver⸗ 
sichert geführt werden. 
Schweine und Kälber dürfen in den Viehhof nur 
mit der Eisenbahn oder mittelft Fuhrwerks eingebracht
	        
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