Volltext: Nürnberg im neunzehnten Jahrhundert mit stetem Rückblick auf seine Vorzeit

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auf hölzernen Brücken und Stegen, in Durchgängen, im 
Hofe des Rathhauses, im königl. Postgebäude. — Dieje— 
nigen Plätze und Häuser, welche nicht verunreinigt werden 
dürfen, sind mit Anschlägen versehen, worauf Verbot und 
Strafe angegeben ist. — Alle Hazardspiele, auch gewöhn— 
liche Spiele mit zu hohen Einsätzen, Spiele in fremden 
Lotterien u. dgl. sind bei Geld- und im Falle der Zahlungs— 
unfähigkeit bei Arreststrafe verbohten. — Während des Got— 
tesdienstes an Sonntagen sind alle Gelage auf offener 
Straße verboten, ebenso alle geräuschvollen Handthierun— 
gen; die Verkaufsläden bleiben zur Zeit des Gottesdienstes 
zeschlossen. — Das Abreißen von Blüthen und Blumen in 
den öffentlichen Anlagen, sowie die Beschädigungen derselben 
sind strenge untersagt. — Das Reiten und Fahren über die 
Hallerwiese ist nicht gestattet, auch auf der Schütt sollen 
keine Pferde geritten werden; zu den verbotenen Wegen 
und Stegen für Fuhren gehören ferner die Agnesbrücke 
(mit beladenen Wagen), das Rathhaus, das Heckengäßchen 
von der Platnersanlage zum Großreuther Weg; das Reiten 
auf den Fußsteigen ist ebenfalls nicht gestattet; zu schnelles 
Fahren und Reiten in der Stadt und ausserhalb derselben 
auf den unchaussirten Wegen unterliegt einer Strafe; das 
unnöthige Knallen mit der Peitsche ist ebenfalls untersagt. — 
In Bezug auf das Halten von Hunden haben Einheimische 
wie Fremde darauf zu achten, daß sie für die Hunde ein 
Zeichen lösen, nachdem dieselben vom Thierarzte gesund be— 
funden worden sind. Herrenlose Hunde, vorzüglich solche, 
welche Nachts auf den Straßen umherlaufen, werden ein—
	        
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