Volltext: Nürnberg im Mittelalter (3. Band)

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1433 Mai I Juden geben Walburgis anno etc, XXXtertio 380 fl., der 
ist 37 fl. von Werd und 25 fl. von der Reppin® heuser, 
1433 Sept. 29 Judei dant Michaelis anno etc. 33° 357 fl., der ist 37 fl. 
von Werd und 25 fl. von der Reppin heuser. 
a) Vorl. ‘Repin’. 
5. Zweites Nürnberger Judenzinsbuch 14374— 1408. 
Aus Nürnberg, Kgl. Kreisarchiv; S 5 R I nr. 88 or. chart. coaev. in 
Pergamentschale. 51 Bl., neu paginiert. Leer und unbeschrieben sind : 
f. ıa, 37b, 38, 39%, 43b—51. Verschiedene Einträge sind durch 
Keuz- und Querlinien ausgestrichen, zum Zeichen dafür, dass die be- 
treffenden Steuern bezahlt wurden oder sonst Erledigung gefunden 
haben. Doch ist mit dieser Ausstreichung nicht konsequent verfahren 
worden, da sicherlich auch bei vielen anderen nicht durch solche Til- 
gung gelöschten Einträgen die Zahlungen gemacht worden sind. In 
dem hier folgenden Abdruck sind die durch Kreuz- und Querlinien 
ausgestrichenen Einträge durch einen Stern vor dem ersten Worte ge- 
kennzeichnet. Spätere Zusätze sind in runden Klammern eingeschlossen. 
Für u mit den beiden bald vertikal bald schräge stehenden Überpunk- 
;en ist u gebraucht, für o in gleichem Falle 6. 
[Vorderseite des Umschlags]. Der Juden zinsspuch verneut 
1434 März 30 ZUm neuen rate! anno domini 1434. 
Es ist zu wissen, daz ein yeglich Jud, der burger hie wirt, ff. 1b] 
sol geloben mit hantgebenden treuen und darauf schwern sein 
jüdischen aid, daz er der stat frummen und nutz furdern und 
iren schaden wennden wolle getreulich on alle geverde und daz 
er auch dem rat gehorsam und untertenig sein wolle in allem 
dem, das er von rats wegen gehaissen werde; und ob er mit 
Cristen oder Juden, die hie burger und wonhafft weren, icht zu 
schaffen gewunne, daz er das mit den Cristen hie vor des reichs 
richter und mit den Juden hie vor dem Judenrat oder vor des 
reichs richter hie zu austrag komen und sich des benügen lassen 
wolle und niendert annders getreulich on alle geverde. 
Und die zu dienern der Juden aufgenommen werdenn, 
sollen sunderlich schwern, die zeit solcher irer burgerspflicht der 
fuden dienst allein zu warten und keins wuchers alhie zu pflegen. 
Eyna jeglich Jud (oder Judinn)b, der hie burger und wonhaftff. 2b] 
a) Auf f. 2a befindet sich noch ein Mal der erste Abschnitt von f. 1b, 
jedoch durchstrichen. b) Herübergeschrieben. 
‘Am Wahltage des neuen Rats, dem 3. Osterfeiertage: Hegel, a, a. O0. I, S.XXVI.
	        
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