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dass in dieser 1484 dann offiziell auch durch den Druck:
verbreiteten Kodifikation das römisch-kanonische Recht,
das bisher in Nürnberg nur zur Unterstützung deutsch-
rechtlicher Entscheidungen gehört worden war, die Grund-
lage der allein verbindlichen Gesetze wird. Damit thut
die konservativste Reichsstadt eine moderne "That, die
sich eine Reihe anderer Städte zum Muster nimmt; dass
sie sich der Umwälzung bewusst ist, die sie damit herbei-
führt, beweist sie, indem sie, auch darin ohne Vorbild in
Deutschland, wohl nach dem in Italien üblichen Sprach-
gebrauch, das umgearbeitete städtische Gesetzbuch mit dem
gefährlichen Namen ‘Reformation’ bezeichnete, unter dem
im 15. Jahrhundert alle möglichen populären Wünsche
nach des geistlichen und des weltlichen Standes Besserung
gingen: nannte sich doch die halbrevolutionäre Schrift vom
Jahre 1438, die mit Unrecht dem Waldenserbischof Fried-
rich Reiser zugeschrieben worden ist, “Reformation Kaiser
Sigismunds’. *)
Es liegt auf der Hand, dass das ein Bruch mit der
echt nürnbergischen Tradition ist, der eben nur auf dem
einen Gebiet sich vollziehen konnte, auf dem so lange
schon gebohrt war; und ich glaube, dass man im grossen
und ganzen den nichtheimischen KElementen das ent-
scheidende Vorgehen wird zuschreiben können. Vorhin
war auf die Bedeutung der Widmung des Eybschen Ehe-
büchleins hingewiesen worden, in der dem Rat von KEich-
stätt her die erste Anregung kam, civilrechtlich-bürgerliche
1) Vgl. U. Koehne, Die Wormser Stadtrechtsreformation Y. J. 1499
{ (Berlin 1897), S. 511f. An direkte Übertragung von Bologna aus ist
bei dem oben (S. 25) betonten geringen Besuch dieser Hochschule durch
Nürnberger Studenten wohl nicht zu denken. K. verspricht übrigens
einen Nachweis, auf den man gespannt sein kann: der Verfasser jener
‘Reformation Kaisers Sigismunds’ soll ein Augsburger Geistlicher
sein [während des Druckes erschienen: NAÄIlDGE. 22, 8. 689 ££.].
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