Objekt: Bibel, Bd. 6: Rt-Iob 18,11 -– Nürnberg, STN, Solg. Ms. 6. 2°

die Ehe mitbringt und während derfelben erwirbt, frei verfügen. Alles jedoch, 
was beide Teile über ihre eingebrachten Heiratsgüter hinaus befigen und er- 
werben, Jollen fie gemeinjam „miteinander nießen und gebrauchen“. GStirbt 
die Srau ohne Tejtament, fo gebührt dem Manne die eine Hälfte der hinter 
laflenen Güter, die andere den Erben der Frau. Der Mann hat überdies lebens- 
länglid die Nußnießung beider Heiratsgüter. Will die Frau von ihren „ains- 
handgütern“, d.h. von ihrem Sondergut etwas verkaufen, verfeßen oder Jonft 
darüber verfügen, jo bedarf fie zur Wirffamfeit einer folden Verfügung der 
3Zultimmung ihres Mannes. 
Wer Ebeleuten, die fidh in verdingter Che verheiraten, ein Heiratsgut ver- 
Ipricht, foll diejes innerhalb Jabhresfrift nach vollzogenem Beijchlaf entrichten. 
Sat fi für die Bezahlung des Heiratsgutes jemand verbürgt, jo wird er Jeiner 
Bürgichaft ledig, wenn er nicht innerhalb eines halben Sahres nach Ablauf der 
SHahresfrift in Anfpruch genommen wird. Stirbt ein Bürge, nachdem die Sorde- 
tung eingeflagt ift, Jo treten deffen Erben in die Haftung ein. Die Beitrei- 
bung des Heiratsgutes obliegt dem Manne als dem, „der die Bürde der Ehe 
trägt“, der Mann ift audy zum Empfang berechtigt. Diele Vorichriften find hin 
lichtlidh der Srijten dispofitives Recht. 
Wenn in verdingter Ehe der Mann feine Güter der Srau „vermacht und 
berjchreibt“, jo hat er nicht mehr das Recht, ohne die Einwilligung der Frau 
über feine Liegenihaften zu verfügen. Mendet fi die Frau nicht innerhalb 
bon zwei Jahren gegen eine gleichwohl erfolgte Verfügung, Jo gilt diefelbe als 
von ihr genehmigt. Die Verfäügungsbeidhränfkung bezieht fidh nicht auf Bargeld 
und auf ‚Kaufmannswaren‘, furzg auf fahrende Habe. Räumt der Mann der 
rau für beide Heiratsgüter an beftimmten Gegenftänden ein Vermächtnis ein 
und erflärt fidh die rau nad Erholung des Rates zweier Verwandter oder 
Sreunde damit einverftanden, jo kann der Mann im übrigen über Teine Güter 
Irei verfügen. 
VBerjchwendet im eben beidhriebenen Falle der Mann feine Güter oder 
gerät er Jonft in Mot, [o kann die Frau gerichtliche Hilfe in An]prudh nehmen. 
Stellt er troßdem die Frau nicht ficher, Io kann dielelbe einen Teil des Mannes= 
gutes in ibre Verwaltung befommen. 
Eheleute, die zujammen ein Gewerbe, eine Herberge ujw. betreiben, find 
in gleicher Weije beide für ihre Schulden verpflichtet. Audy ein entgegenftehen- 
der Ehevertrag entbindet fie nicht ihrer gefamt{Huldnerijhen Haftung. Die 
Srau hat au den Verlujft zu tragen, billigerweile {teht ibr aber andererleits 
ein Gewinnanteil zu. 
Eine Schenkung unter Ehegatten ift im allgemeinen ohne weiteres gültig, doch 
darf „die gab nicht unbeidhaidenlich oder übermejlig“ fein. 
Heiratet ein überlebender Ehegatte wieder und find Kinder aus erfter Ehe 
vorhanden, dann darf er feinem neuen Ehegatten nicht mehr vermadhen — [ei 
es dur) Ehevertrag, Schenkung, Tejtament ulw. —, als einem Kinde aus 
erfter Ehe zufteht. Der Anteil errechnet fih aus der Anzahl der Kinder und 
Erben. 
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