die Ehe mitbringt und während derfelben erwirbt, frei verfügen. Alles jedoch,
was beide Teile über ihre eingebrachten Heiratsgüter hinaus befigen und er-
werben, Jollen fie gemeinjam „miteinander nießen und gebrauchen“. GStirbt
die Srau ohne Tejtament, fo gebührt dem Manne die eine Hälfte der hinter
laflenen Güter, die andere den Erben der Frau. Der Mann hat überdies lebens-
länglid die Nußnießung beider Heiratsgüter. Will die Frau von ihren „ains-
handgütern“, d.h. von ihrem Sondergut etwas verkaufen, verfeßen oder Jonft
darüber verfügen, jo bedarf fie zur Wirffamfeit einer folden Verfügung der
3Zultimmung ihres Mannes.
Wer Ebeleuten, die fidh in verdingter Che verheiraten, ein Heiratsgut ver-
Ipricht, foll diejes innerhalb Jabhresfrift nach vollzogenem Beijchlaf entrichten.
Sat fi für die Bezahlung des Heiratsgutes jemand verbürgt, jo wird er Jeiner
Bürgichaft ledig, wenn er nicht innerhalb eines halben Sahres nach Ablauf der
SHahresfrift in Anfpruch genommen wird. Stirbt ein Bürge, nachdem die Sorde-
tung eingeflagt ift, Jo treten deffen Erben in die Haftung ein. Die Beitrei-
bung des Heiratsgutes obliegt dem Manne als dem, „der die Bürde der Ehe
trägt“, der Mann ift audy zum Empfang berechtigt. Diele Vorichriften find hin
lichtlidh der Srijten dispofitives Recht.
Wenn in verdingter Ehe der Mann feine Güter der Srau „vermacht und
berjchreibt“, jo hat er nicht mehr das Recht, ohne die Einwilligung der Frau
über feine Liegenihaften zu verfügen. Mendet fi die Frau nicht innerhalb
bon zwei Jahren gegen eine gleichwohl erfolgte Verfügung, Jo gilt diefelbe als
von ihr genehmigt. Die Verfäügungsbeidhränfkung bezieht fidh nicht auf Bargeld
und auf ‚Kaufmannswaren‘, furzg auf fahrende Habe. Räumt der Mann der
rau für beide Heiratsgüter an beftimmten Gegenftänden ein Vermächtnis ein
und erflärt fidh die rau nad Erholung des Rates zweier Verwandter oder
Sreunde damit einverftanden, jo kann der Mann im übrigen über Teine Güter
Irei verfügen.
VBerjchwendet im eben beidhriebenen Falle der Mann feine Güter oder
gerät er Jonft in Mot, [o kann die Frau gerichtliche Hilfe in An]prudh nehmen.
Stellt er troßdem die Frau nicht ficher, Io kann dielelbe einen Teil des Mannes=
gutes in ibre Verwaltung befommen.
Eheleute, die zujammen ein Gewerbe, eine Herberge ujw. betreiben, find
in gleicher Weije beide für ihre Schulden verpflichtet. Audy ein entgegenftehen-
der Ehevertrag entbindet fie nicht ihrer gefamt{Huldnerijhen Haftung. Die
Srau hat au den Verlujft zu tragen, billigerweile {teht ibr aber andererleits
ein Gewinnanteil zu.
Eine Schenkung unter Ehegatten ift im allgemeinen ohne weiteres gültig, doch
darf „die gab nicht unbeidhaidenlich oder übermejlig“ fein.
Heiratet ein überlebender Ehegatte wieder und find Kinder aus erfter Ehe
vorhanden, dann darf er feinem neuen Ehegatten nicht mehr vermadhen — [ei
es dur) Ehevertrag, Schenkung, Tejtament ulw. —, als einem Kinde aus
erfter Ehe zufteht. Der Anteil errechnet fih aus der Anzahl der Kinder und
Erben.
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