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Wohnort der betreffenden Person in anderer Weise
geliefert ist. Ergibt sich nach der Festnahme ein
solcher befriedigender Ausweis, so hat die Polizei—
mannschaft selbst den Festgenommenen wieder in
Freiheit zu setzen, bevor sie ihn an die zuständige
Behörde abliefert.
Je schwerer übrigens die vorliegende Gesetzes—
verletzung ist, um so genauer hat die Polizeimann—
schaft die über die Persönlichkeit des Thäters vor—
gebrachten Ausweise zu prüfen.
Die Vorzeigung von Privatpapieren, z. B. von
Briefen, welche an die von dem Thäter angegebene
Adresse gerichtet sind, oder von Visitenkarten, welche
den von ihm angegebenen Namen tragen, und dergl.
wird daher nur in leichteren Fällen genügen, wäh—
rend bei Verbrechen und schweren Vergehen von der
Festnahme wegen der beigebrachten Ausweise über
die Persönlichkeit nur dann Umgang zu nehmen ist,
wenn diese Ausweise bei der Polizeimannschaft die
volle Ueberzeugung begründen, daß der Angehaltene
wirklich die Person ist, für welche er sich ausgibt.
Als der beste Ausweis ist das Zeugniß von Per—
sonen zu betrachten, welche der Polizeimannschaft
als zu verläßig bekannt sind.
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Bei Betretung auf frischer That darf
ferner die Festnahme einer Person erfolgen, wenn