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2. Unzucht und Kuppelei.
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und Diebshöhlen kampiert, mit dem Staupbesen aus der Stadt zu
fegen, so ist es noch schwieriger, zu verhüten, dafs dies hinausge-
wiesne Volk bald darauf wieder innerhalb der Mauern auftaucht
und unbehindert von neuem sein Wesen treibt. Freilich behandelt
man solch rückfällig Erkannte mit gebührender Auszeichnung, in-
dem man sie durch Brandmarkung auch den Nachbarstädten em-
pfiehlt; aber dies ist nur von ephemerer Wirkung, ebenso wie die
drakonischen Drohungen, welche die Obrigkeit bei Gelegenheit
von grolsem Fremdenzufluls auszupaucken für ersprielslich hält.
Als nicht weniger undankbar erscheint es, im städtischen
Bannkreis selbst die Sittenzensur zu üben. Welch gewichtige
Rolle den „schönen Frauen“, vornehmlich im Jahrhundert vor der
Reformation, zukommt, ist zur Genüge bekannt. Und wie sich
das Volk, unbekümmert um geistlichen Fluch und weltlichen Zorn,
das ziemlich materiell aufgefafste Institut der Ehe bezüglich der
Eingehung so bequem als möglich gestaltet, und Rat, wie Kon-
sulenten, statt ihren Berserkerworten Taten zu verleihen, zumeist
das Unwesen, da man es „herkommensweise So geübt“ und „um
böses Geschrei und Exempel zu vermeiden“ fatalistisch weiter
wuchern lassen, so geschieht auch keine tiefeinschneidende Kor-
rektion in „uneelichen dingen“. Sind doch die vornehmsten der
Bürger, der Adel der Landschaft als nicht minder ohne Fehl und
Tadel, der Klerus dieser. Epoche keineswegs als moralisches Vor-
bild zu erachten. Die Verordnungen, welche zumeist für Hoch-
zeiten, Kirchweihen, Mummereien erlassen werden, die schändliche
Tänze und Lieder, ungeziemende Tracht, Unfug auf Kirchhöfen
und dgl. untersagen und die für den geschlechtlichen Verkehr
besonders geeigneten Rockenstuben Sschlielsen, sind freilich un-
zählbar.!) Ebenso ergehen hinsichtlich der Kopulation von Ge-
fallnen. welche oft im Lochgefängnis oder Spinnhaus unter sehr
Ws. Mand. 1526, 1537, 1549, 1558, 1571, 1572, 1619, 1648, 1681, 1691,
1712, 1715, 1717, 1721, 1723. Verbot der Rockenstuben: „das mer malen
in solchem zusammengehen ihre Töchter verführet, hindter den Vätern zu
vnzimlichen Ehen überredt und gar zu schanden bracht worden. Das auch
die gesellen an einander darob verwartten, verwunden und todtschlagen, zu-
dem das vil rede und handlung geschehe, die zu allerley vnrathe und vn-
christl. sachen dienen“. Für jeden jungen Gesellen oder j. fremde Dirne,
welche der Wirt einläfst, bülst er mit 20 Pfd., jene mit je 10 Pfd., Vern.
PO., 1548, S. 1, L. 212, N. 24*d; die geschwetzig rockenstuben. H. Sachs.
Keller IV. 386. s. a. I. 197, 358, V, 219.