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28. Grubenordnung; 25. Juli 1895. — 29. Abfuhr der Fäkalien; 285. Juli 1895
Strafbestimmungen.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach den
Bestimmungen des Artikel 73 und des Artikel 94 des Polizeistraf—
gesetzbuches an Geld bis zu 45 Mark, beziehungsweise an Geld bis
zu 60 Mark, eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Zugleich
kann die Beseitigung ordnungswidriger Zuflände richterlich und
zwar auf Kosten der Säumigen verfügt werden.
Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt mit der erstmaligen Ver—
öffentlichung im Amtsblatte in Kraft. Mit diesem Tage berlieren
die Grubenordnung vom 17. April 1894 und die ortspolizeiliche
Vorschrift vom 27. Oktober 1894, die Abänderung der Gruben—
ordnung betreffend, ihre Giltigkeit.
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29. Abfuhr der Fükalien.
Ortsstatut vom 25. Juli 1895.
Anitshlatt Nr. 90 Seite 2511
—
Zu Artikel 40. 48 und 57 der Gemeindeordnung.
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J.
Die Entleerung der Abortgruben sowie die Abfuhr der
Fäkalien und Tonnen (fosses mobiles) im Stadtbezirke Nürnberg
ist eine Gemeindeanstalt.
Die Stadtgemeinde Nürnberg überträgt die Durchführung
des Unternehmens bestimmten Personen, die von ihr ausgewählt
werden und deren Rechtsverhältnisse gegenüber der Stadtgemeinde
sich nach den getroffenen Verträgen beftimmen.
Diesen Personen, welche die ihnen obliegenden Geschäfte nach
den Bestimmungen der 88 23 bis 84 der Grubenordnung zu er—
ledigen haben, können bestimmte Räumungsbezirke zugewiefen werden,
anderen Falles hat der Grubenbesitzer zwischen den Entleerungs⸗
anstalten freie Wahl.
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Der Grubeninhalt geht mit der Entnahme aus der Grube in
das Verfügungsrecht derjenigen Personen über, welchen die Gruben—⸗
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