Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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28. Grubenordnung; 25. Juli 1895. — 29. Abfuhr der Fäkalien; 285. Juli 1895 
Strafbestimmungen. 
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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach den 
Bestimmungen des Artikel 73 und des Artikel 94 des Polizeistraf— 
gesetzbuches an Geld bis zu 45 Mark, beziehungsweise an Geld bis 
zu 60 Mark, eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Zugleich 
kann die Beseitigung ordnungswidriger Zuflände richterlich und 
zwar auf Kosten der Säumigen verfügt werden. 
Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt mit der erstmaligen Ver— 
öffentlichung im Amtsblatte in Kraft. Mit diesem Tage berlieren 
die Grubenordnung vom 17. April 1894 und die ortspolizeiliche 
Vorschrift vom 27. Oktober 1894, die Abänderung der Gruben— 
ordnung betreffend, ihre Giltigkeit. 
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29. Abfuhr der Fükalien. 
Ortsstatut vom 25. Juli 1895. 
Anitshlatt Nr. 90 Seite 2511 
— 
Zu Artikel 40. 48 und 57 der Gemeindeordnung. 
8 
J. 
Die Entleerung der Abortgruben sowie die Abfuhr der 
Fäkalien und Tonnen (fosses mobiles) im Stadtbezirke Nürnberg 
ist eine Gemeindeanstalt. 
Die Stadtgemeinde Nürnberg überträgt die Durchführung 
des Unternehmens bestimmten Personen, die von ihr ausgewählt 
werden und deren Rechtsverhältnisse gegenüber der Stadtgemeinde 
sich nach den getroffenen Verträgen beftimmen. 
Diesen Personen, welche die ihnen obliegenden Geschäfte nach 
den Bestimmungen der 88 23 bis 84 der Grubenordnung zu er— 
ledigen haben, können bestimmte Räumungsbezirke zugewiefen werden, 
anderen Falles hat der Grubenbesitzer zwischen den Entleerungs⸗ 
anstalten freie Wahl. 
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Der Grubeninhalt geht mit der Entnahme aus der Grube in 
das Verfügungsrecht derjenigen Personen über, welchen die Gruben—⸗ 
räumung von der Stadi übertraägen ist, 
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