Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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24. Leichenfuhrwerk; 21. Juni 1896. 
24. Leichenfuhrmerk. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Juni 1895.1) 
/Amisblatt Nr. 75 Seite 213). 
Zu Artikel 61 und 152 Absatz und 3 des Polizeistrafgesetzbuches, dann 88 87. 
76 und 147 Ziffer Joder Reichsgewerbeordnung. 
4 
Die Überführung von Leichen aus den Sterbeorten nach den 
ordnungsmäßigen Begräbnisplätzen, beziehungsweise den dort be— 
findlichen Leichenhäusern erfolgt in Nürnberg durch die vom 
Magistrate zur Besorgung des Leichenfuhrwerkes zugelassenen Fuhr⸗ 
werksbesitzer oder durch die von demselben hiezu bestimmten 
städtischen Fuhrwerke. 
Die Leichen von Kindern bis zum zurückgelegten 4. Lebensjahre 
sind mit dem Kinderleichenwagen, die Leichen von Personen über 
¶ Jahren mit dem Leichenwagen für Erwachsene auf die Friedhböfe 
zu verbringen. 
81. 
82. 
Die von dem unterfertigten Stadtmagistrate aufgestellten 
Leichenfrauen dürfen die Leichenfuhren nur bei den im 81 der 
gegenwärtigen Vorschrift bezeichneten Lohnkutschern, beziehungsweise 
den vom Magistrate zugelassenen Nachsolgern derselben bestellen und 
ebenso dürfen die Totengräber die in den 88 und N der Leichenordnung 
vorgesehenen Dienstleistungen beim Aufbahren der Leichen im 
Sterbehause, bei der Begleitung des Leichenwagens oder der Ver— 
bringung der Leichen vom Wagen in das Leichenhaus oder an das 
Grab nur den erwähnten Kutschern beziehungsweise deren Nach— 
folgern gewähren. 
83. 
Die Abführung der Leichen hat in der Regel in den Morgen— 
und Abendstunden in Begleitung der Totengräber und mit Be— 
nützung des kürzesten Weges zu geschehen. 
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84. 
Die zur Besorgung der Leichenfuhren zugelassenen Fuhrwerks⸗ 
besitzer haben anständige und zweckentsprechend ausgestattete 
Leichenwagen in genügender Anzahl aus eigenen Mitteln zu beschaffen 
und dürfen zu Leichenfuhren nur sichere und reinlich gehaltene 
Pferde von dunkler Farbe benützen. 
Abgeändert beziehungsweise ergänzt durch die Deeen Vorschriften 
oom 27. Mai 1396 (Amtsblatt Nr. 63. Seite 1915 5. September 1899 (Amtsblatt 
Nr, 109 Seite 549) und 9. August 1800 (Amtshlatt Nr. 97 Seite 549). Diese 
sind im obigen Abdruck berücksichtiat. 
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