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24. Leichenfuhrwerk; 21. Juni 1896.
24. Leichenfuhrmerk.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Juni 1895.1)
/Amisblatt Nr. 75 Seite 213).
Zu Artikel 61 und 152 Absatz und 3 des Polizeistrafgesetzbuches, dann 88 87.
76 und 147 Ziffer Joder Reichsgewerbeordnung.
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Die Überführung von Leichen aus den Sterbeorten nach den
ordnungsmäßigen Begräbnisplätzen, beziehungsweise den dort be—
findlichen Leichenhäusern erfolgt in Nürnberg durch die vom
Magistrate zur Besorgung des Leichenfuhrwerkes zugelassenen Fuhr⸗
werksbesitzer oder durch die von demselben hiezu bestimmten
städtischen Fuhrwerke.
Die Leichen von Kindern bis zum zurückgelegten 4. Lebensjahre
sind mit dem Kinderleichenwagen, die Leichen von Personen über
¶ Jahren mit dem Leichenwagen für Erwachsene auf die Friedhböfe
zu verbringen.
81.
82.
Die von dem unterfertigten Stadtmagistrate aufgestellten
Leichenfrauen dürfen die Leichenfuhren nur bei den im 81 der
gegenwärtigen Vorschrift bezeichneten Lohnkutschern, beziehungsweise
den vom Magistrate zugelassenen Nachsolgern derselben bestellen und
ebenso dürfen die Totengräber die in den 88 und N der Leichenordnung
vorgesehenen Dienstleistungen beim Aufbahren der Leichen im
Sterbehause, bei der Begleitung des Leichenwagens oder der Ver—
bringung der Leichen vom Wagen in das Leichenhaus oder an das
Grab nur den erwähnten Kutschern beziehungsweise deren Nach—
folgern gewähren.
83.
Die Abführung der Leichen hat in der Regel in den Morgen—
und Abendstunden in Begleitung der Totengräber und mit Be—
nützung des kürzesten Weges zu geschehen.
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84.
Die zur Besorgung der Leichenfuhren zugelassenen Fuhrwerks⸗
besitzer haben anständige und zweckentsprechend ausgestattete
Leichenwagen in genügender Anzahl aus eigenen Mitteln zu beschaffen
und dürfen zu Leichenfuhren nur sichere und reinlich gehaltene
Pferde von dunkler Farbe benützen.
Abgeändert beziehungsweise ergänzt durch die Deeen Vorschriften
oom 27. Mai 1396 (Amtsblatt Nr. 63. Seite 1915 5. September 1899 (Amtsblatt
Nr, 109 Seite 549) und 9. August 1800 (Amtshlatt Nr. 97 Seite 549). Diese
sind im obigen Abdruck berücksichtiat.
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