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2u. Grabgebuhren in St. gobst; 8. Rarz 1800. — 22. in Mogelborf; 1. Marz i0od 
21. Grabgebühren auf dem Friedhofe vt. Jobsl. 
Nach Entschließung der Königlichen Regierung von Mittelfranken, Kammer des 
Innern, vom 8. März 1899 Nr. 5. 
Amtsblatt Nr. 42 Seite 214). 
Familiengräber: 
bei Verleihung auf 100 Jahre 
a) für protestantische Familien.... * 
by J nichtprotestantische Familien 
9.; konfessionell gemischte Familien 
) wenn das Familienhaupt protestantisch ist.. 200 , 
wenn das Familienhaupt nicht protestantisch ist 260, 
Für Einverleibung in das Familiengra.. 204 
Turnusgräber: 
Erwachsene: 
* 
200 Mark 
300 , 
a) für Protestanten. 
b) , Nichtprotestanten 
Kinder bis zu 14 Jahren: 
24 Mark 
368 
a) für Protestanten. 
p), Nichtprotestanten 
Für totgeborene Kinder 
145 
2113 
155 
22. Grabgebühren auf dem Friedhofe zu Mögeldorf. 
Nach Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, 
vom 1. März 1900. 
(Amtsblatt Nr. 37 Seite 203). 
—Z— 
Familiengräber: 
a) für ein Familiengrab Erwachsene.... .. 40 Mark 
und 1Mark Zuschreibgebühr, 
b) für ein Familiendoppelgrab Erwachsene.... 100 . 
und 2 Mark Zuschreibgebühr, 
für ein Familiengrab für mehrere Kinder (bis 14 Jahre) 
mit dem Bestattungsrecht auf 20 Jahre. 20 
und 1 Mark Zuschreibgebühr. 
Reihengräber: 
d) für ein Reihengrab Erwachsener und Kinder über 
14 Jahre... ...... . 7575 
e) für ein Reihengrab für Kinder von 8 bis 14 Jahren 
bis zu 5 Jahren 
8 Mark 
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