Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

30 
19. Leichenordnung; 29. Mai 1891. — 20. Friedhofordnung; 6. Aug. 1898. 
8 33. 
Die Erlassung einer neuen Gebührenordnung bleibt vorbehalten. 
Die vorstehend getroffenen Anordnungen beziehen sich nur 
auf die im Stadtbezirke gelegenen Friedhöfe und finden auch auf 
die Verhältnisse der ifraelitischen Glaubensgenossen hiesiger Stadi 
entsprechende Anwendung. 
8 34. 
Gegenwärtige Vorschrift tritt mit dem bei ihrer Veröffent— 
lichung im Amtsblatte bestimmten Tage (5. Juni 1891) in Kraft 
und unterliegen Verfehlungen gegen dieselbe den gesetzlichen Strafen. 
Die bisher noch in Geltung gestandene Lit. A, dann Lit. B 
Ziff. 1, 3, 5 Abs. 2, 8, 9, 11 und 12 der Leichenordnung vom 
16. Januar 1864, sowie die ortspolizeiliche Vorschrift vom gleichen 
Tage, die Schaustellung von Leichen betreffend, werden aufgehoben. 
20. Friedhofordnung für alle Friedhöfe im Skadthezirke. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. August 1898. 
Amtsblatt Nr. 95 Seite 399). 
—53 
Zu Artikel 61 Ziffer 3. 83 Ziffer 3 und 95 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81 
Der Besuch des Kirchhofes, sowie des Leichenhauses dortselbst 
ist nur von 6 Uhr morgens an vom 1. März bis 1. Oktober und 
von 8 Uhr morgens an in den übrigen Monaten bis zum jeweiligen 
Garausläuten gestattet, sonst aber, insbesondere zur Nachtzeit, 
untersagt. 
Der Eintritt in die Leichensäle und das Sektionszimmer ist 
außer dem amtlichen und ärztlichen Personale nur den nächsten 
Verwandten Verstorbener gestattet, insoferne nicht aus besonderen 
Gründen derselbe vom Leichenhausarzte verboten ist. 
Frabmonum 
wsungen dürfen mi 
zorm errichtet we 
Veim Schm 
—XR 
d sonstge unhr 
jesit besimmten 
u schaffen oder sch 
Ide heschädic 
Jestellen Ponumen⸗ 
Lde Feschädigung d 
ch detreten frische 
arreinigung des ke 
xrboten. 
Lerboten ist 
c desahren der L 
Außnahme de. 
monumenten er 
untergelegt w 
—I— 
uß Nitnehmen vor 
de nterhrechung 
de dtörung der 
fierlickeiten 
der Kichenfei 
—I— 
tz gelhallen don 
n desen Fino 
Stadtmagistry 
82. 
Beerdigungen im Kirchhofe dü iefü 
die ürfen nur von dem hiefür vom 
Stadtmagistrate Nürnberg aufgestellten Personale en ven 
werden. 
83. 
Bäume dürfen im Kirchhofe nur mit Bewilligung der Kirchen— 
verwaltung gepflanzt werden. 
Zwiderhandli 
—7— —X 
tesue qu 
ad ian 
iuhes Arukel 
—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.