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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891. — 20. Friedhofordnung; 6. Aug. 1898.
8 33.
Die Erlassung einer neuen Gebührenordnung bleibt vorbehalten.
Die vorstehend getroffenen Anordnungen beziehen sich nur
auf die im Stadtbezirke gelegenen Friedhöfe und finden auch auf
die Verhältnisse der ifraelitischen Glaubensgenossen hiesiger Stadi
entsprechende Anwendung.
8 34.
Gegenwärtige Vorschrift tritt mit dem bei ihrer Veröffent—
lichung im Amtsblatte bestimmten Tage (5. Juni 1891) in Kraft
und unterliegen Verfehlungen gegen dieselbe den gesetzlichen Strafen.
Die bisher noch in Geltung gestandene Lit. A, dann Lit. B
Ziff. 1, 3, 5 Abs. 2, 8, 9, 11 und 12 der Leichenordnung vom
16. Januar 1864, sowie die ortspolizeiliche Vorschrift vom gleichen
Tage, die Schaustellung von Leichen betreffend, werden aufgehoben.
20. Friedhofordnung für alle Friedhöfe im Skadthezirke.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. August 1898.
Amtsblatt Nr. 95 Seite 399).
—53
Zu Artikel 61 Ziffer 3. 83 Ziffer 3 und 95 des Polizeistrafgesetzbuches.
81
Der Besuch des Kirchhofes, sowie des Leichenhauses dortselbst
ist nur von 6 Uhr morgens an vom 1. März bis 1. Oktober und
von 8 Uhr morgens an in den übrigen Monaten bis zum jeweiligen
Garausläuten gestattet, sonst aber, insbesondere zur Nachtzeit,
untersagt.
Der Eintritt in die Leichensäle und das Sektionszimmer ist
außer dem amtlichen und ärztlichen Personale nur den nächsten
Verwandten Verstorbener gestattet, insoferne nicht aus besonderen
Gründen derselbe vom Leichenhausarzte verboten ist.
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82.
Beerdigungen im Kirchhofe dü iefü
die ürfen nur von dem hiefür vom
Stadtmagistrate Nürnberg aufgestellten Personale en ven
werden.
83.
Bäume dürfen im Kirchhofe nur mit Bewilligung der Kirchen—
verwaltung gepflanzt werden.
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