Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Teremrher * 
1479 — 
135. Dienstordnung für die Schulärzte: 23. Dezember 1903. 
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halten: gistrat zu erstatten. Derselbe soll 8 
1) die Zahl der ordentlichen und außerordentlichen Besuche in 
den Klassen der ihnen zugeteilten Schulen; 
eine übersichtliche Zusammenstellung der Zahl der im regel— 
mäßigen Verfahren untersuchten Kinder und der Ergebnisse 
der Untersuchungen, ausgeschieden nach den einzelnen Jahr— 
gängen; 
desgleichen eine Zusammenstellung der Zahl der aus beson— 
deren Anlässen untersuchten Kinder in den genannten Schulen, 
Anstalten und im Hause sowie der Ergebnisse derselben; 
4) die Zahl der ausgestellten schulärztlichen Zeugnisse; 
5) die Zahl der an das Elternhaus übersandten Mitteilungen; 
5) die ahl der unter ärztlicher Überwachung stehenden Schul— 
inder; 
7) kurze Angabe der gestellten Anträge; 
3) etwaige allgemeine Bemerkungen. 
5) 
Auf grund der von den einzelnen Schulärzten erstatteten 
Jahresberichte wird ein Gesamtbericht verfaßt, für welchen ein mit 
dieser Aufgabe ständig betrauter Arzt gegen besondere Vergütung 
den rein ärztlichen Teil, insbesondere eine übersichtliche Darstellung 
des Ergebnisses der an den Kindern vorgenommenen Untersuchungen 
zu bearbeiten hat. 
816. 
Die ärztliche Behandlung der untersuchten Schulkinder gehört 
aicht zur Aufgabe des Schularztes. 
über die amtlichen Vorkommnisse haben die Schulärzte ein 
Tagebuch zu führen, welches samt allen amtlichen Schriftstücken 
aufzubewahren ist. Die von ihnen gemachten Aufzeichnungen sind 
als amtliche Aktenstücke und daher als Eigentum des Magistrats 
zu erachten. Sie sind von jedem Schularzte aufzubewahren und 
gehen im Falle seines Rücktritts auf seinen Nachfolger über. 
817. 
818. 
Ist ein Schularzt während des Schuljahres veranlaßt, seine 
Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen, so hat er bei dem 
Magstrat rechtzeisg um Urlaub nachzusuchen.
	        
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