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135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23. Dezember 1903.
Hiebei haben sie auf die Körperhaltung der Kinder sowie
darauf ihr Augenmerk zu richten, ob jedem derselben die seiner
Körpergröße entsprechende Schulbank zugewiesen ist.
Ebenso haben sie auf Einladung an den regelmäßigen jähr—
lichen Umgängen der magistratischen Schulpfleger in den ihnen
zugewiesenen Schulhäusern teilzunehmen.
Über ihre Amtshandlungen und ihre Wahrnehmungen bei
diesen Besuchen haben sie jedesmal unter Benützung eines hiezu
bestimmten Vordrucks kurze Aufzeichnungen zu machen. Dieselben
werden samt den statistischen Nachweisungen an Weihnachten, Ostern
und am Jahresschlusse zur Einsichtnahme dem Magistrat vorgelegt,
welcher nach Bedarf Abschriften fertigen läßt und die Urschriften
behufs Aufbewahrung bei den schulärztlichen Akten zurücksendet.
83.
Die Schulärzte haben die in ihrem Bezirke liegenden Kinder—
bewahranstalten und Kindergärten mindestens dreima jährlich, und
zwar in denselben Zwischenräumen wie die städtischen Schulen, zu
besuchen, und wenn Veranlassung hiezu besteht, über den Befund
alsbald an den Magistrat zu berichten.
84.
Die Schulärzte haben ferner alle in die Schule neu eintreten—
den Kinder einer genauen Untersuchung zu unterziehen, um fest⸗
zustellen, welche derselben beim Unterrichte besonderer Berücksichtigung
Anweisung eines Sitzplatzes in den vorderen Bankreihen, Befreiung
von der Teilnahme aͤn einzelnen Unterrichtsgegenständen und der—
gleichen) oder während der Schulzeit ärztlicher UÜberwachung be—
dürfen. Diese Untersuchung gliedert sich in drei Abschnitte
Die erste wird gleich bei Beginn des Schuljahres vorgenommen
und muß bis Ende des Monals September beendigt sein. Sie
—— hat den Zweck
festzustellen, ob dieselben schulfähig, das heißt nach ihrer körper⸗
lichen und geistigen Entwicklung ohne Schaben und mit Erfolg an
dem Schulunterrichte teilnehmen können. Findet der Schularzt im
Einvernehmen mit dem Lehrer, daß es notwendig ist, ein Kind in
seinem eigenen Interesse wie in dem des gemeinsamen Unterrichts
auf ein Jahr vom Schulbesuche zurückzuftellen, so bestätigt er dies
durch ein Zeugnis, von dessen Inhalt die Angehörigen des betreffenden
Kindes durch die Inspektion in Kenntnis gesetzt werden. Diese hat
sodann das weiter Erforderliche zu verfügen.
Die zweite, eingehende Untersuchung muß bis zum Schlusse
des Winterhalbijahres, das heißt bis Ostern. beendet fein.
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