Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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134. Erwerb des Heimat- und Bürgerrechts; 14. April 1902. 
135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23 Dezember 1903. 
87. 
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1) den Personen, welche durch Wegzug von Nürnberg das 
Bürgerrecht verloren haben und wieder nach Nürnberg zurück— 
gekehrt sind. 
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den bereits selbständig hier beheimateten städtischen Beamten 
und Bediensteten einschließlich der Lehrer und der Mitglieder 
der städtischen Berufsfeuerwehr, welche im Alter der Voll— 
jährigkeit der Stadt Nürnberg mindestens zehn Jahre lang 
treu gedient haben. 
Besitzen die in Ziffer 2Z genannten Personen die bayerische 
Staatsangehörigkeit, jedoch noch nicht die selbständige Heimat 
in Nürnberg, so kann die Verleihung des Bürgerrechts gegen 
eine Gebühr von 25 Mark erfolgen. 
135. Jienstordnung für die Schnlürzte. 
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1903. 
(Amtsblatt 1904 Nr. 5 Seite 23). 
81. 
Die Schulärzte haben im allgemeinen die Verpflichtung, im 
Auftrage des Magistrats und der Schulbehörde sowie im Einver— 
nehmen mit dem Königlichen Bezirksarzte bei der staatlich ange— 
ordneten gesundheitlichen Beaufsichtigung der städtischen Schulen 
sowie der privaten Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, der 
Kinderbewahranstalten und Kindergärten mitzuwirken. 
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2. 
Sie haben die ihnen zugewiesenen öffentlichen und privaten 
Schulen mindestens dreimal im Jahre, und zwar vor Weihnachten, 
bor Ostern und vor den Sommerferien zu besuchen und hiebei auf 
die richtige Handhabung aller für die Gesundheit der Kinder und 
Lehrer getroffenen Einrichtungen, vor allem in bezug auf Erwärmung, 
Beleuchtung, Lüftung und Reinigung der Schulräume einschließlich 
der Turnsäle, Schulbäder und Aborte zu achten.
	        
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