Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891. 
Gebühren. 
817. 
Außer der Verzinsung ist für die Aufbewahrung des Pfandes 
und für den Amtsschein eine Gebühr von zehn Pfennigen, ferner 
bei Pfändern, welche plombiert werden müssen, für jede Plombe 
eine Gebühr von fünf Pfennigen, sowohl bei der Verpfändung als 
auch bei der Erneuerung des Pfandes zu bezahlen. 
Auslösnng der Pfänder. 
818. 
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Die Auslösung der Pfänder kann bis zu deren Verfall an 
jedem Werktage von 8 bis 12 Uhr vor- und von 2 bis 5 Uhr nach— 
mittags gegen Bezahlung des Vorlehens und der Zinsen im Leih— 
hause erfolgen. 
An Sonnabenden kann die Zeit zum Lösen der Pfänder bis 
abends 6 Uhr erstreckt werden. 
Eine Versendung des Pfandes an den jeweiligen Aufenthalts— 
ort des Verpfänders kann nicht beansprucht werden. 
Auch nach eingetretenem Verfall ist es gestattet, das Pfand 
bis zur Versteigerung selbst, an einem Werktage jedoch mit Aus— 
nahme des der Versteigerung unmittelbar vorhergehenden, zur 
Vocbereitung derselben zu verwendenden Geschäftstages, auszulösen. 
Etwaige Beanstandungen wegen des Zustandes des ausgelösten 
Pfandes müssen sofort bei der Empfangnahme desselben erhoben 
werden. Spätere Reklamationen finden keine Berücksichtigung, viel— 
mehr ist die Leihhausverwaltung durch die anstandslose Über— 
nahme des Pfandes von jeder weiteren Haftharkeit befreit. 
Wird die Auslösung des Pfandes im Auftrage des Verpfänders 
durch einen Pfandvermittler besorgt, so hat dieser für jedes auf 
einen und denselben Amtsschein versetzte Pfand bei Pfändern von 
2 bis 5 Mark Vorschußbetrag eine Gebühr von fünf Pfennigen 
und bei Pfändern von 6 Mark Vorschußbetrag und darüber eine 
Gebühr von zehn Pfennigen zu beanspruchen. 
Kreditfrist und Pfandernenerung. 
819. 
Die Kreditfrist beträgt bei sämtlichen Vorlehen ein Jahr und 
einen Monat. 
Es kann jedoch durch Erneuerung des Pfandvertrages eine 
Verlängerung dieser Frist um ihre ursprüngliche Dauer von deren 
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