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18. Sonntagsruhe in Maskenkleiderverleihgeschäften; 30. Januar 1901.
der Gewerbeordnung, dann auf Grund der 88 26 und 28 der
Ministerialentschließdung vom 14. März 1895 genehmigt, daß an
Sonn- und Festtagen während der Karnevalszeit im Gebiete der
Stadt Nürnberg die Maskenkleiderverleihgeschäfte ihre Gehilfen,
heaw. Gehilfinnen bis zu 10 Stunden beschäftigen dürfen.
Weitere Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und
in der Industrie sind insbesondere enthalten in:
der Reichsgewerbeordnung, W
der bayer. Ausführungsanweisung vom 14. März 1895, die onntagsruhe
in —S Handwerks⸗ und Bergbaubetrieben betreffend (Minifterial-⸗
amtsblatt Seite 107 ff. Amtsblatt Nr. 39 Seite 97 ff.),
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 18968, Ausnahmen
von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe betreffend nebfi
Erläuterungen,
der Regierungsentschließung vom 20. März 1895 — Kreisamtsblatt Seite 39
— die Sonntagsruhe in industriellen und Handwerksbetrieben betreffend und
nicht den Handel, wohl aber den Gewerbedetrieb
a) im Fleischergewerbe,
b) im Gewerbe der Köche,
)Nin Bierbrauereien, Eisfabriken, gewerbl. Molkereien, Mineralwasserfabriken,
d) in Blumenbindereien,
e) in Gasanstalten und Elektrizitätswerken,
) im Barbier⸗ und Friseurgewerbe,
) im Gewerbe der Bekleidung und Reinigung,
h) in Zeitungsdruckereien,
i) in photographischen Anstalten,
k) in Wasch⸗ und Bügelanstalten
sowie die Zuständigkeit zur Gestattung von Ausnahmen für Betriebe mit
unregelmäßiger Wasserkraft nach 8 Iotze Abs 1und 2 der Reichsgewerbe⸗
ordnung regelnd,
der Regierungsentschließung pom 23. März 1895, Ausnahmen für Betriebe
mit unregelmäßiger Wasserkraft betreffend,
der Ministerialentschließung vom 30. April 1895, die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe, hier Bezeichnung der tt i i
Reichsgewerbeordnung —e—n westtage im Sinne des d oda der
der Regierungsentschließung vom 27. Juni 1896, die Beschäfti ung von Arbeit
an Sonn⸗ und Festtagen im Bäckerei⸗ und ————— aeeggtern
der. Negierungsentschliegnng vom 27. Degember 1900 Amtsblatt 19001 Nr.2
Seite 9), Zulassung von Ausnahmen für das Bader⸗, Friseur⸗ und Perrücken⸗
— zur Vorbereitung von Baͤllen Maskenkränzchen umd derai.
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