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1443 — 
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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903. 
B. Beleuchtungsanlagen 
und zwar: 
a) Glühlichtbeleuchtung: 
10 Glühlampen für jede Lampe 
10 
0 
10 
10 
Blühlampen 
Für die ersten 
,„ folgenden 
30 Pfennig 
25, 
20 
15 v 
) 
alle weiteren 
b) Bogenlichtbeleuchtung: 
Für die ersten 5 Bogenlampen für jede Lampe 1.—– Mark 
u folgenden 5 t n ui n — 50 n 
alle folgenden Lampen — 25 
) ist gebührenst 
tosten derselhen 
Bei der Erweiterung bestehender Anlagen wird diese Prüfungs— 
gebühr in gleicher Weise — ohne Einrechnung der bereits vor— 
handenen installierten Kilowatt der elektrischen Lampen — erhoben. 
Zahlungen, Haftgeld. 
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14. 
Die Strom⸗, Zähler- und Prüfungsgebühren, dann alle vom 
Abnehmer dem Elekkrizitätswerke zu ersetzenden Kosten für Anschluß— 
arbeiten, Ausbesserungen usw. werden in der Regel allmonatlich 
eingehoben. 
Das Elektrizitätswerk ist jedoch berechtigt, diese Gebühren und 
Kosten auch in kuͤrzeren Fristen einzuziehen. Die Stromabnehmer 
sind nach Zustellung der Gebühren⸗ und Kostenrechnungen zur so— 
fortigen Zahlung verpflichtet. 
Das Elektrizitätswerk ist ferner berechtigt. je nach den Um— 
ständen zur Sicherung seiner aus dem gegenwärtigen Ortsstatute 
sich ergebenden Rechtsansprüche (auf Entrichtung der Gebühren, 
Bezahlung von Arbeiten und Lieferungen, auf Rückgabe der ihm 
gehörigen Zähler usw.) ein von dem Abnehmer bei der Kasse des 
Werkes zu hinterlegendes Haftgeld zu verlangen und sich bei Nicht— 
leistung der Schuld seitens des Abnehmers durch Einzug des ent— 
sprecheiden Bettages des Haftgeldes bezahlt zu machen. 
Die Höhe des Haftgeldes wird in jedem einzelnen Falle 
von dem Elektrizitätswerk und im Falle einer Beschwerde gegen 
dessen Entscheidung vom Magistrat bestimmt.
	        
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