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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903.
B. Beleuchtungsanlagen
und zwar:
a) Glühlichtbeleuchtung:
10 Glühlampen für jede Lampe
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0
10
10
Blühlampen
Für die ersten
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30 Pfennig
25,
20
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alle weiteren
b) Bogenlichtbeleuchtung:
Für die ersten 5 Bogenlampen für jede Lampe 1.—– Mark
u folgenden 5 t n ui n — 50 n
alle folgenden Lampen — 25
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Bei der Erweiterung bestehender Anlagen wird diese Prüfungs—
gebühr in gleicher Weise — ohne Einrechnung der bereits vor—
handenen installierten Kilowatt der elektrischen Lampen — erhoben.
Zahlungen, Haftgeld.
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14.
Die Strom⸗, Zähler- und Prüfungsgebühren, dann alle vom
Abnehmer dem Elekkrizitätswerke zu ersetzenden Kosten für Anschluß—
arbeiten, Ausbesserungen usw. werden in der Regel allmonatlich
eingehoben.
Das Elektrizitätswerk ist jedoch berechtigt, diese Gebühren und
Kosten auch in kuͤrzeren Fristen einzuziehen. Die Stromabnehmer
sind nach Zustellung der Gebühren⸗ und Kostenrechnungen zur so—
fortigen Zahlung verpflichtet.
Das Elektrizitätswerk ist ferner berechtigt. je nach den Um—
ständen zur Sicherung seiner aus dem gegenwärtigen Ortsstatute
sich ergebenden Rechtsansprüche (auf Entrichtung der Gebühren,
Bezahlung von Arbeiten und Lieferungen, auf Rückgabe der ihm
gehörigen Zähler usw.) ein von dem Abnehmer bei der Kasse des
Werkes zu hinterlegendes Haftgeld zu verlangen und sich bei Nicht—
leistung der Schuld seitens des Abnehmers durch Einzug des ent—
sprecheiden Bettages des Haftgeldes bezahlt zu machen.
Die Höhe des Haftgeldes wird in jedem einzelnen Falle
von dem Elektrizitätswerk und im Falle einer Beschwerde gegen
dessen Entscheidung vom Magistrat bestimmt.