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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903. 
10 Kilowatt 24. — 
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Die Zählergebühr wird von erfolgter Inbetriebsetzung des 
gählers an stets für volle Kalendermonate erhoben. Bruchteile 
Anes Monats werden für volle Monate gerechnet, wenn die In— 
hetriebnahme vor dem 15. oder die Außerbetriebsetzung nach dem 
I8. erfolgt ist. Diese Gebühr ist mit Ablauf eines jeden Monats 
fällig. Bei Strombezug für vorübergehende Zwecke ermäßigt sich 
die Zählergebühr auf die Hälfte, wenn die Benützungsdauer 
14 Tage nicht überschreitet. 
Im Falled des8 9Absatz 1 Ziffer 3sind Zählergebühren nicht 
zu entrichten. 
SomnstligeßBestimmungen überkdießZähler. 
812. 
Die Elektrizitätszähler werden ausschließlich vom städtischen 
Elektrizitätswerk geliesert und dürsen demgemäß seitens der Strom— 
abnehmer nur von diesem bezogen werden. 
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Den Ort der Aufstellung, sowie die Art und Größe des 
Zählers bestimmt das städtische Elektrizitätswerk. Auf dessen Ver—⸗ 
sangen sind die Zähler auf Kosten der Abnehmer mit verschließ— 
baren Schutzkästen zu versehen. 
Für gesonderte Teile, einer Anlage, können verschiedene Zähler 
aufgestellt werden. 
Die vom Elektrizitätswerk seitens der Abnehmer käuflich er⸗ 
worbenen Zähler werden auf Kosten der Eigentümer vom städtischen 
Elektrizitääöwerk im Stande gehalten, während die Kosten der 
Unterhaltung und etwaiger Ausbesserungen der städtischen Zähler 
dieses Werk trägt, soferne nicht Beschädigungen von den Abnehmern 
wissentlich oder in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt werden, 
in welchem Falle die Abnehmer zum Ersatze der Wiederherstellungs⸗ 
kosten verpflichtet sind. 
Fiür den Schutz der Zähler gegen äußere Einwirkungen sind 
die Abnehmer in jedem Falle verantwortlich. 
Sämtliche Elektrizitätszähler stehen unter der fortwährenden 
Aufsicht des städtischen Elektrizitätswerkes, welches allein berechtigt 
ist, Anderungen an den Zählern vorzunehmen.
	        
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