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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903
Jedoch sind dem städtischen Elektrizitätswerk die Entwürfe zu allen
Neuanlagen, Anderungen oder Erweiterungen zur Genehmigung
vorzulegen. Vor Erteilung derselben darf mit den Arbeiten nicht
begonnen werden.
Das städtische Elektrizitätswerk hat das Recht, die Arbeiten
zu überwachen, und die Pflicht, die fertigen Einrichtungen zu
prüfen sowie etwa erforderliche Anderungen anzuordnen.
Dasselbe vollzieht den Anschluß einer Anlage an das städtische
Kabelnetz erst dann, wenn den gestellten Anforderungen entsprochen
und wenn ihm die Fertigstellung unter Einreichung des Abnahme—
berichtes und der Abnahmezeichnungen schriftlich angezeigt ist.
Änderungen an bestehenden, an das städtische Leitungsnetz
bereits angeschlossenen Anlagen (Legung neuer Leitungen, Änderung
der Zahl der Lampen, Apparate usw.) dürfen gleichfalls ohne
Genehmigung des städtischen Elektrizitätswerkes nicht vorgenommen
verden.
Durch die vom städtischen Elektrizitätswerk ausgeübte Über—
wachung und Prüfung der Anlage wird der ausführende Unter—
nehmer seiner Verpflichtungen gegen den Auftrageber, beziehungs—
weise Stromabnehmer hinsichtlich vorschriftsmäßiger und tadelloser
Ausführung seiner Arbeiten und Lieferungen in keiner Weise
enthoben; auch übernimmt die Stadt und das städtische Elektrizitäts—
werk hiefür keinerlei Verantwortung.
überwachung der elektrischen Anlagen.
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Das städtische Elektrizitätswerk hat das Recht, eine Über—
wachung der angeschlossenen elektrischen Anlagen auszuüben, die
Zähler, Leitungen, Apparate usw. von Zeit zu Zeit auf ihre
Brauchbarkeit zu prüfen und, wo es nötig ist, auf Kosten des
Abnehmers in den Stand setzen zu lassen.
Den Bediensteten des städtischen Elektrizitätswerkes ist zu
diesem Zwecke jederzeit ungehinderter Zutritt zu den betreffenden
Räumen zu gestatten. Dieselben haben sich auf Verlangen des
Stromabnehmers über ihre amtliche Eigenschaft auszuweisen.
Störungen.
86.
Wenn eine Störung im Betriebe einer elektrischen Anlage
eintritt, ist dem städtischen Elektrizitätswerk schleunigst Mitteilung
zu machen.
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