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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903 
Jedoch sind dem städtischen Elektrizitätswerk die Entwürfe zu allen 
Neuanlagen, Anderungen oder Erweiterungen zur Genehmigung 
vorzulegen. Vor Erteilung derselben darf mit den Arbeiten nicht 
begonnen werden. 
Das städtische Elektrizitätswerk hat das Recht, die Arbeiten 
zu überwachen, und die Pflicht, die fertigen Einrichtungen zu 
prüfen sowie etwa erforderliche Anderungen anzuordnen. 
Dasselbe vollzieht den Anschluß einer Anlage an das städtische 
Kabelnetz erst dann, wenn den gestellten Anforderungen entsprochen 
und wenn ihm die Fertigstellung unter Einreichung des Abnahme— 
berichtes und der Abnahmezeichnungen schriftlich angezeigt ist. 
Änderungen an bestehenden, an das städtische Leitungsnetz 
bereits angeschlossenen Anlagen (Legung neuer Leitungen, Änderung 
der Zahl der Lampen, Apparate usw.) dürfen gleichfalls ohne 
Genehmigung des städtischen Elektrizitätswerkes nicht vorgenommen 
verden. 
Durch die vom städtischen Elektrizitätswerk ausgeübte Über— 
wachung und Prüfung der Anlage wird der ausführende Unter— 
nehmer seiner Verpflichtungen gegen den Auftrageber, beziehungs— 
weise Stromabnehmer hinsichtlich vorschriftsmäßiger und tadelloser 
Ausführung seiner Arbeiten und Lieferungen in keiner Weise 
enthoben; auch übernimmt die Stadt und das städtische Elektrizitäts— 
werk hiefür keinerlei Verantwortung. 
überwachung der elektrischen Anlagen. 
8 5.* 
Das städtische Elektrizitätswerk hat das Recht, eine Über— 
wachung der angeschlossenen elektrischen Anlagen auszuüben, die 
Zähler, Leitungen, Apparate usw. von Zeit zu Zeit auf ihre 
Brauchbarkeit zu prüfen und, wo es nötig ist, auf Kosten des 
Abnehmers in den Stand setzen zu lassen. 
Den Bediensteten des städtischen Elektrizitätswerkes ist zu 
diesem Zwecke jederzeit ungehinderter Zutritt zu den betreffenden 
Räumen zu gestatten. Dieselben haben sich auf Verlangen des 
Stromabnehmers über ihre amtliche Eigenschaft auszuweisen. 
Störungen. 
86. 
Wenn eine Störung im Betriebe einer elektrischen Anlage 
eintritt, ist dem städtischen Elektrizitätswerk schleunigst Mitteilung 
zu machen. 
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