Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben;: 7. Febr. 1903. 
127. Anschluß an das Elekkrizilülsmerk. Strombezug von demselben. 
Ortsstatut vom 7. Februar 1903. 
Amtsblatt Nr. 36 Seite 169). 
* 
Zu Artikel 40 und 84 der Gemeindeordnung 
3 
Eigenschaft und Zweck des Werkes 
81L. 
Das städtische Elektrizitätswerk ist eine Gemeindeanstalt im 
Sinne des Artikel 40 der Gemeindeordnung für die Landesteile 
diesseits des Rheines. 
Es hat die Aufgabe, den für den Bedarf der Stadtverwaltung, 
überhaupt für öffentliche Zwecke erforderlichen Strom zu erzeugen 
und seinen Abnehmern elektrischen Strom für Beleuchtung, Motoren— 
betrieb, Heizung und sonstige Zwecke zu liefern, soweit es der 
städtische Bedarf, die jeweilige Ausdehnung des Werkes sowie dessen 
Betriebseinrichtungen gestatten. 
Ein Rechtsanspruch auf Benützung des Elektrizitätswerkes, 
das heißt auf Strombezug aus demselben, steht niemandem zu, 
vdielmehr entscheidet das Elektrizitätswerk, beziehungsweise, wenn 
gegen eine Abweisung seitens desselben Beschwerde erhoben wird, 
der Magistrat über die Zulassung von Anmeldungen zum Strom— 
bezug nach freiem Ermessen. 
Die Benützung des Elektrizitätswerkes ist nur unter nachstehen⸗ 
den Bedingungen gestattet. 
An- und Abmeldungedes Strombezuges, Haftung. 
82. 
An⸗ und Abmeldung des Strombezuges können jederzeit 
erfolgen, müssen aber stets schriftlich betätigt werden, und zwar bei 
Anmeldungen unter Verwendung des hiefür bestimmten, dem gegen⸗ 
wärtigen Ortsstatute beigeheftelen Formulars in doppelter Aus— 
fertigung. Strom für den Betrieb von Automobilfuhrwerken kann 
im siädtischen Elektrizitätswerke ohne vorgängige Anmeldung jeder— 
zeit bezogen werden, doch erfolgt die Stromlieferung für diese 
Zwecke nur widerruflich. 
Ist zum Anschluß eines Anwesens an das Elektrizitätswerk 
die Verlegung neuer oder besonderer Kabel, oder die Vornahme 
mit erheblichem Kostenaufwande verbundener, lediglich durch den 
gewünschten Anschluß verursachter Arbeiten des Elektrizitätswerkes 
notwendig, oder erscheint dem Werke das Erträgnis eines zur An⸗ 
meldung gekommenen Anschlusses aus einem sonstigen Grunde 
zweifelhaft, so kann dasselbe den Anschluß davon abhängig machen, 
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