Object: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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429 — 
124. Allgemeine Bedingungen über die Abgabe von Leuchtgas; 8. Juli 1891. 
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87. 
Über die Quantität des verbrauchten Gases wird dem Kon— 
sumenten in der Regel allmonatlich auf grund des Gaszähler— 
standes Rechnung zugestellt, welche sofort bar in gesetzlicher, kassen— 
mäßiger Münze zu honorieren ist. 
Von Konsumenten, über deren Zahlungsfähigkeit Zweifel 
bestehen, oder welche eine zugestellte Rechnung nach einmaliger 
Mahnung nicht biunen 3 Tagen berichtigt haben, kann das Gas— 
werk die Erlegung einer von ihm festzusetzenden entsprechenden 
Summe als Kaution und deren Erhöhung im Falle eintretenden 
Bedürfnisses verlangen. 
Bei Pacht- und Mietverhältnissen kann, wenn bezüglich der 
Zahlungsfähigkeit des Pächters, beziehungsweise Mieters, Zweifel 
bestehen, in gleicher Weise Kaution von dem Verpächter oder Ver— 
mieter verlangt werden. 
88. 
UÜber die nach Maßgabe der ortspolizeilichen Vorschriften, oder 
auf besonderes Verlangen des Konsumenten vom Gaswerk gelieferten 
Materialien und Arbeiten werden Kostenanschläge angefertigt, und 
ist das Gaswerk berechtigt, vor Inangriffnahme der Arbeiten die 
Vorausbezahlung des im Voranschlag entwickelten Betrages zu 
fordern. Außerdem ist der wirkliche Kostenbetrag binnen 30 Tagen 
in gesetzmäßiger, kassenmäßiger Münze an die Kasse des städtischen 
Gaswerkes zu entrichten. 
Nach Ablauf dieser Frist tritt Mahnung des Säumigen ein; 
bleibt auch diese ohne Erfolg. so ist das Gaswerk berechtigt, nach 
Ablauf wéiterer 8 Tage, vom Tage der Mahnung an, entweder den 
Betrag mit gerichtlicher Hilfe beizutreiben, oder die gelieferten 
Materialien wieder wegzunehmen, ohne für hierbei etwa entstehende 
Beschädigung irgend welchen Ersatz zu leisten. 
89. 
Abgesehen von etwa zu treffenden besonderen Vereinbarungen, 
ist kein Konsument verpflichtet, eine bestimmte Gasquantität oder 
seinen jeweiligen Gasbedarf auf eine bestimmte Zeit vom städtischen 
Gaswerk zu entnehmen, es steht ihm vielmehr frei, seinen Bezug 
zu jeder Zeit einzuͤstellen; ebenso ist aber auch das Gaswerk nicht 
verpflichtet, eine bestimmte Quantität oder auf eine bestimmte Zeit 
Gas zu liefern; vielmehr ist dasselbe befugt, seine Lieferungen 
zu jeder Zeit entweder gänzlich oder teilweise einzustellen; es kann 
deshalb auch kein Konsument einen Entschädigungsanspruch erheben, 
wenn das Gaswerk aus irgend einem Grunde seine Lieferungen 
ganz oder teilweise unterbrechen sollte.
	        
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