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124. Allgemeine Bedingungen über die Abgabe von Leuchtgas; 8. Juli 1891.
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87.
Über die Quantität des verbrauchten Gases wird dem Kon—
sumenten in der Regel allmonatlich auf grund des Gaszähler—
standes Rechnung zugestellt, welche sofort bar in gesetzlicher, kassen—
mäßiger Münze zu honorieren ist.
Von Konsumenten, über deren Zahlungsfähigkeit Zweifel
bestehen, oder welche eine zugestellte Rechnung nach einmaliger
Mahnung nicht biunen 3 Tagen berichtigt haben, kann das Gas—
werk die Erlegung einer von ihm festzusetzenden entsprechenden
Summe als Kaution und deren Erhöhung im Falle eintretenden
Bedürfnisses verlangen.
Bei Pacht- und Mietverhältnissen kann, wenn bezüglich der
Zahlungsfähigkeit des Pächters, beziehungsweise Mieters, Zweifel
bestehen, in gleicher Weise Kaution von dem Verpächter oder Ver—
mieter verlangt werden.
88.
UÜber die nach Maßgabe der ortspolizeilichen Vorschriften, oder
auf besonderes Verlangen des Konsumenten vom Gaswerk gelieferten
Materialien und Arbeiten werden Kostenanschläge angefertigt, und
ist das Gaswerk berechtigt, vor Inangriffnahme der Arbeiten die
Vorausbezahlung des im Voranschlag entwickelten Betrages zu
fordern. Außerdem ist der wirkliche Kostenbetrag binnen 30 Tagen
in gesetzmäßiger, kassenmäßiger Münze an die Kasse des städtischen
Gaswerkes zu entrichten.
Nach Ablauf dieser Frist tritt Mahnung des Säumigen ein;
bleibt auch diese ohne Erfolg. so ist das Gaswerk berechtigt, nach
Ablauf wéiterer 8 Tage, vom Tage der Mahnung an, entweder den
Betrag mit gerichtlicher Hilfe beizutreiben, oder die gelieferten
Materialien wieder wegzunehmen, ohne für hierbei etwa entstehende
Beschädigung irgend welchen Ersatz zu leisten.
89.
Abgesehen von etwa zu treffenden besonderen Vereinbarungen,
ist kein Konsument verpflichtet, eine bestimmte Gasquantität oder
seinen jeweiligen Gasbedarf auf eine bestimmte Zeit vom städtischen
Gaswerk zu entnehmen, es steht ihm vielmehr frei, seinen Bezug
zu jeder Zeit einzuͤstellen; ebenso ist aber auch das Gaswerk nicht
verpflichtet, eine bestimmte Quantität oder auf eine bestimmte Zeit
Gas zu liefern; vielmehr ist dasselbe befugt, seine Lieferungen
zu jeder Zeit entweder gänzlich oder teilweise einzustellen; es kann
deshalb auch kein Konsument einen Entschädigungsanspruch erheben,
wenn das Gaswerk aus irgend einem Grunde seine Lieferungen
ganz oder teilweise unterbrechen sollte.