Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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22. Benützung der städtischen Wasserleitungen; 14. März 1901. 
Die Genehmigung zur Inbetriebnahme von Aufzügen, welche 
unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossen werden sollen 
88 des Ortsstatuts vom 8. März 1900, die städtische Wasser— 
leitung in Nürnberg und deren Benützung betreffend —, wird nur 
teilt, wenn durch den Betrieb des Aufzuges in den städtischen 
Wasserleitungen keine größeren Druckschwankungen als — 1 Atmo— 
phäre gegenüber dem gewöhnlichen Druck im Hauptrohr auf der 
Straße entstehen. 
Vor dem Eintritt des Wassers in den Druckzylinder des Auf— 
zuges ist in die Leitung ein Abzweigstück mit Absperrventil behufs 
Anbringung eines Manometers anzusetzen. 
Im übrigen sind bei der Einrichtung und dem Betriebe von 
Aufzügen die jeweiligen oberpolizeilichen Vorschriften, zurzeit die 
Mimsterialentschließung vom 27. April 1900, Sicherheitsvorschriften 
ür Aufzüge betreffend, und die bei Genehmigung solcher Aufzüge 
vom Magistrat jeweils erlassenen, in 88 des Ortsstatuts über die 
städtischen Wasserleitungen in Nürnberg und deren Benützung aus— 
drücktich vorbehaltenen Auflagen und polizeilichen Anordnungen 
zu beachten. 
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen oder bei Nichter— 
füllung der zur Beseitigung der Druckschwankungen vom Stadt— 
magisirat gemachten Auflagen kann neben der Besirafung nach 88 
der gegenwärtigen ortspolizeilchen Vorschriften die sofortige Ab— 
perrung des Wasserbezuges für den Aufzug angeordnet und voll— 
zogen werden (siehe auch 8 12 des erwähnten Ortsstatuts).) 
86 
Für neue Hausleitungen und Erweiterung alter dürfen nur 
Jalvanisierte Schmiedeeisenröhren oder innen und außen asphaltierte 
oͤder geteerte Gußeisenröhren zur Verwendung kommen. 
Bestehende Hausleitungen sind in bestem, namentlich dichtem 
Zustande zu erhalten. 
Hausleitungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht 
oder nicht vollständig entsprechen können nur solange geduldet 
verden, als sich nicht Mißstände oder Nachteile zeigen. 
87. 
Jeder Haus⸗ oder Anwesensbesitzer ist verpflichtet, den Be— 
diensteten oder Beauftragten des Magistrats die Nachschau und 
Prüfung seiner Hausleitung jederzeit zu gestatten und zu ermöglichen 
sowie auf Verlangen bei derselben persönlich anwesend zu sein 
oder dafür zu sorgen, daß für ihn ein Stellvertreter der Nachschau 
und Prüfung beiwohnt. 
Seite 413 dieser Sammlung.
	        
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