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22. Benützung der städtischen Wasserleitungen; 14. März 1901.
Die Genehmigung zur Inbetriebnahme von Aufzügen, welche
unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossen werden sollen
88 des Ortsstatuts vom 8. März 1900, die städtische Wasser—
leitung in Nürnberg und deren Benützung betreffend —, wird nur
teilt, wenn durch den Betrieb des Aufzuges in den städtischen
Wasserleitungen keine größeren Druckschwankungen als — 1 Atmo—
phäre gegenüber dem gewöhnlichen Druck im Hauptrohr auf der
Straße entstehen.
Vor dem Eintritt des Wassers in den Druckzylinder des Auf—
zuges ist in die Leitung ein Abzweigstück mit Absperrventil behufs
Anbringung eines Manometers anzusetzen.
Im übrigen sind bei der Einrichtung und dem Betriebe von
Aufzügen die jeweiligen oberpolizeilichen Vorschriften, zurzeit die
Mimsterialentschließung vom 27. April 1900, Sicherheitsvorschriften
ür Aufzüge betreffend, und die bei Genehmigung solcher Aufzüge
vom Magistrat jeweils erlassenen, in 88 des Ortsstatuts über die
städtischen Wasserleitungen in Nürnberg und deren Benützung aus—
drücktich vorbehaltenen Auflagen und polizeilichen Anordnungen
zu beachten.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen oder bei Nichter—
füllung der zur Beseitigung der Druckschwankungen vom Stadt—
magisirat gemachten Auflagen kann neben der Besirafung nach 88
der gegenwärtigen ortspolizeilchen Vorschriften die sofortige Ab—
perrung des Wasserbezuges für den Aufzug angeordnet und voll—
zogen werden (siehe auch 8 12 des erwähnten Ortsstatuts).)
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Für neue Hausleitungen und Erweiterung alter dürfen nur
Jalvanisierte Schmiedeeisenröhren oder innen und außen asphaltierte
oͤder geteerte Gußeisenröhren zur Verwendung kommen.
Bestehende Hausleitungen sind in bestem, namentlich dichtem
Zustande zu erhalten.
Hausleitungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht
oder nicht vollständig entsprechen können nur solange geduldet
verden, als sich nicht Mißstände oder Nachteile zeigen.
87.
Jeder Haus⸗ oder Anwesensbesitzer ist verpflichtet, den Be—
diensteten oder Beauftragten des Magistrats die Nachschau und
Prüfung seiner Hausleitung jederzeit zu gestatten und zu ermöglichen
sowie auf Verlangen bei derselben persönlich anwesend zu sein
oder dafür zu sorgen, daß für ihn ein Stellvertreter der Nachschau
und Prüfung beiwohnt.
Seite 413 dieser Sammlung.