Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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122. Benützung der städtischen Wasserleitungen; 14. März 1901. 
hiezu beauftragt sind; Anschluß- und Hausleitungen dürfen nur 
diejenigen Personen ausführen, welche vom Magistrat zur Vornahme 
solcher Arbeiten ausdrücklich zugelassen sind. 
84. 
Jeder Haus- oder Anwesensbesitzer ist verpflichtet, den Be— 
diensteten oder Beauftragten des Magistrats die zur Anbringung 
der Meßvorrichtungen geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung 
zu stellen. 
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Hausleitungen sind durch möglichst frostfreie Räume an Zwischen— 
mauern zu führen und gegen Beschädigungen und Witterungsein— 
flüsse durch Holzkästen mit vorgeschraubten Deckeln oder durch 
Umhüllungen mit schlechten Wärmeleitern zu schützen. Wenn un 
günstige örtliche Verhältnisse nicht gestatten, die Leitung gegen Frost 
vollkommen sicher zu stellen, so muß dieselbe bei strenger Kaͤlte seden 
Abend vollständig entleert werden. Beim Bezug mittels Wasser— 
messer ist es verboten, die Leitungen im Winter zum Schutze gegen 
Frost nach Entnahme des benötiglen Wasserbedarfes offen zu halten 
und das Wasser nutzlos weglaufen zu lassen. Zur Ermoͤglichung 
der vollständigen Entleerung ist jede Hausleitung mit Gefälle⸗ gegen 
die Meßvorrichtung anzulegen. An Siellen, wo diefes Gefälle umer— 
brochen werden muß, sind besondere Entleerungsvorrichtungen an— 
zubringen. 
Alle Absperrvorrichtungen an Hausleitungen müssen Nieder— 
schraubventile oder solche Ventile sein, die keinen Rückschlag in den 
Leitungen erzeugen. Reiberhahnen sind verboten. 
Leitungen für Feuerlöschzwecke müssen derart eingerichtet und 
beschaffen sein, daß sie jederzeit auch von der stadtischen Feuerwehr 
benützt werden können. Ihre Herstellung und die Einrichtung der 
Wasservfosten unterliegt der besonderen Genehmigung des Magistrats. 
Solche Einrichtungen werden, soferne ihnen das Wasser nicht 
durch Wassermesser zugeführt wird, an der Stelle, wo sie vom 
Hauptrohre abzweigen, mit amtlichen Verschlüffen versehen, deren 
Beseitigung nur in Brandfällen geftattet ist. 
Im übrigen ist die Wegnahme, Vernichtung oder Beschädigung 
dieser Verschlüsse verboten. Werden fie in Brandfaͤllen weggenommen, 
so ist dem Magistrat binnen 24 Stunden behufs Wiederanbringung 
der Verschlüsse Anzeige zu erstatten. 
Dampfkessel und Abortspülungen dürfen mit Hausleitungen 
nicht unmittelbar verbunden werden
	        
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