Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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121. Wasserleitungsordnung: 8. März 1900. 
Anstichen, Anschlußleitungen, Wiederherstellung der Straßen, Ersatz— 
leistungen für abgegebene Materialien und die auf grund der 8 12 
und 18 verhängten Ordnungsstrafen sind öffentliche Abgaben und 
eine dem jeweiligen Besitzer des betreffenden Hauses oder Anwesens 
in dieser Eigenschaft, wenn die Wasserabgabe ausnahmsweise nicht 
an einen Haus- oder Anwesensbesitzer erfolgte, dem betreffenden 
Wasserabnehmer obliegende Last. 
Für dieselben gelten die Bestimmungen der Artikel 40, 48 
und 57 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des 
Rheins. 
Zahlungssäumige werden daher zur Erfüllung ihrer Verbind— 
lichkeit durch Amtsboten gegen eine Gebühr von 15 Pfennig ge— 
mahnt. Nach fruchtloser Mahnung wird die zwangsweise Bei— 
reibung der Rückstände verfügt, auch kann die Wassersperre 
angeordnet werden. 
Rechtwasserbezüge. 
8 26. 
Besitzer von Rechtwasserbezügen, welche das Wasser mittels 
Eiche beziehen, sind von der Bezahlung von Wasserbezugsgebühren 
befceit; fie haben jedoch jeweils im Dezember eine iährliche Nach⸗ 
sichtsgebühr von 1.71 Mark zu bezahlen. 
Schlußbestimmung. 
8 27. 
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt am 1. April, 1900 an Stelle 
der Wasserleitungsordnung vom 5. Oktober 1893 inkraft. 
Änderungen desselben bleiben dem Ermessen der städtischen 
Kollegien vorbehalten und gelten auch für solche nicht auf immer⸗ 
währenden, älteren Rechten beruhenden Wasserbezüge, welche schon 
hor Erlassung dieses Statuts bewilligt und eingerichtet werden“ 
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