Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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11. u. 12. Sonntagsruhe im Handel; 1. Juli 1894 und 29. Oktober 1901. 
8 4.9 
In Handelsgewerben, deren vollständige oder teilweise Aus— 
übung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder 
an diesen Tagen besonders hervortretender Beduͤrfnisse der Be— 
pölkerung erforderlich ist, dürfen, soweit nicht durch Verfügung der 
Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, auf grund 
des 8 106 e der Reichsgewerbeordnung jeweils besondere Ausnahmen 
zugelassen sind, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter mit Ausnahme des 
i. Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfeiertages, dann des Karfreitages, 
an Sonn⸗ und Festtagen von 7 bis 9 Uhr vormittags und von 
11 bis 1 Uhr mittags beschäftigt werden. Während dieser Zeit 
darf auch in den offenen Verkaufsstellen der Gewerbebetrieb statt— 
finden. 
8 5. 
Nach 8 1464 der Reichsgewerbeordnung wird mit Geldstrafe 
bis zu 600 M., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft, wer den 
vorstehenden statutarischen und polizeilichen Bestimmungen, welche 
mit dem heutigen in Kraft treten, zuwiderhandelt. 
12. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
Distriktspolizeiliche Anordnung vom 29. Olttober 1901. 
(Amtsblatt Nr. 132 Seite 7656). 
Zu 88 105b Absatz 2 und 1464a der Reichsgewerbeordnung. 
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An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten dürfen im 
handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter von vormittags 
71 Uhr' bis abends 9 Uhr beschäftigt werden. Die Läden und 
offenen Verkaufsstellen dürfen jedoch nur an den letzten zwei Sonn⸗ 
tagen vor Weihnachten von vormittags 11 Uhr bis abends 8 Uhr 
offen gehalten werden. 
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6. November 
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1) Zu 84 siehe die Seite 16 abgedruckte magistratische Bekannt 
oom 1. Juli 1892 Nr. 17. s aestrecsehe Beiangtmoccuna 
Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des Hausierhandels, dann des Handels 
mit Eß- und Trinkwaren. Tabak und Zigarren siehe Seite 17
	        
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