Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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119. Pflaster- und Brückenzollordnung: 29. November 1901. 
119. Pflaster- und Zrückenzollordnung 
Ortsstatut vom 29. November 1901. 
Amtsblatt Nr. 145 Seite 826 ff) 
—A 
Zu Artikel 40 der Gemeindeordnung 
— 
Zollpflicht. 
Von allen Tieren und Fuhrwerken, welche eine von der 
Stadtgemeinde Nürnberg unterhaltene gepflasterte Straße oder 
eine gemeindliche Brücke berühren, wird nach Maßgabe gegen— 
wärtiger Ordnung ein Pflaster- und Brückenzoll erhoben. 
Den gepflasterten Straßen werden jene Straßen gleich geachtet, 
welche auf städtische Kosten nur teilweise mit Pflaster, insbesondere 
mit gepflasterten Übergängen oder gepflasterten Abzugsrinnen, ferner 
mit Gehsteigen versehen und beleuchtet sind, gleichviel, ob im übrigen 
derartige Straßen von der Gemeinde oder von einem Dritten 
unterhalten werden 
Zollbefreinugen. 
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Von der Entrichtung des Pflaster- und Brückenzolles sind 
folgende Tiere und Fuhrwerke befreit: 
1) die der Königlichen Hofhaltung; 
2) solche, für welche der Zoll vom Staate zu zahlen wäre; 
3) die der Königlichen Posten, die aus Auftrag der Königlichen 
Postverwaltung unternommenen Postomnibusfahrten sowie 
die Vferde des Königlichen Poststalles: 
die der Königlichen Beamten und Bediensteten des Zivil- und 
Militärstandes auf Dienstreisen sowie die Dienstpferde der 
Königlichen Beamten und aktiven Offiziere; 
Viehstücke, welche eingetrieben oder in den städtischen Viehhof 
gebracht werden; leergehende Pferde jedoch nur dann, wenn 
sie von auswäris den Nürnberger Pferdemärkten zugeführt 
werden; 
6) Fuhrwerke in Not- und Unglücksfällen; 
s Abgeändert durch ortsstatutarische Vorshrin zom 8Ahrit 1004 
Amtsblatt Nr. 103 Seite 507; im vorliegenden Abbrück berücksichtigt.) 
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