Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901. 
8 25. 
Über eine Versendung mit der Eisenbahn oder auf dem Kanal 
hat der Absender außer der Befolgung vorstehender Bestimmungen 
noch ein von der Bahn- beziehungsweise Kanalbehörde beglaubigtes 
Frachtbriefduplikat oder einen bahnamtlichen Aufnahmeschein dor— 
zulegen, woraus Gattung, Stückzahl und Gewicht des versandten 
Aufschlagsgutes genau ersichtlich sind. 
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26. 
Die Rückvergütung bezahlten Aufschlags erfolgt vierteljährlich. 
Wer solche beansprucht, hat der städtischen Aufschlagseinnehmerei 
für das jeweils letzte Kalendervierteljahr spätestens 2 Monate nach 
dessen Ablauf eine Zusammenstellung über das ausgeführte Auf— 
schlagsgut einzureichen, in welcher leßteres nach Gattung und Zeii⸗ 
folge des Anfalles verzeichnet ist. 
An Gewerbetreibende, welche regelmäßig größere Aufschlags— 
beträge entrichten und denen deshalb hiefür die Einhaltung von 
Monatsfristen gestattet ist, kann auch die Rückvergütung in gleicher 
Zeit geleistet werden. 
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Auf Verlangen sind der Aufschlagseinnehmerei die einschlägigen 
Geschäftsbücher und Papiere, insbesondere auch die Nachweise über 
die Entrichtung des Aufschlages vorzulegen. 
Schlußbellimmnug. 
27. 
Vorstehende Aufschlagsordnung tritt am 1. Januar 1902 inkraft. 
Die Getreide- und Mehlaufschlagsordnung vom 25. Januar 1890 
tritt gleichzeitig außer Wirksamkeit. 
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