Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901. 
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Ernteerträgnis, binnen 8 Tagen nach beendigtem Ausdrusch der 
städtischen Aufschlagseinnehmerei anzuzeigen. 
Jeder Verkauf aus dem Ernteerträgnisse ist binnen 3 Tagen 
in der gleichen Weise anzuzeigen. Erfolgt ein solcher Verkauf an 
einen hiesigen Einwohner, so ist auch der Käufer anzeigepflichtig. 
Das zum Verbrauch im eigenen Hause bestimmte, selbst ge— 
baute Aufschlagsgut haben die in Absatz 1 genannten Personen vor 
der Verwendung nach Gattung und Gewaicht bei der Aufschlags— 
einnehmerei anzumelden. 
813 Absatz 1 und 4 finden hierher entsprechende Anwendung. 
816. 
Gewerbetreibende, welche Aufschlagsgut nach 82 Ziffer 1 auf— 
schlagsfrei eingeführt haben, sind zur sofortigen Anzeigeerstattung 
an die Aufschlagseinnehmerei verpflichtet, wenn sie solches Gut ganz 
oder teilweise 
1) an hiesige Einwohner abgeben, 
2) vermahlen lassen, 
3) als Futter verwenden. 
817. 
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Die Aufschlagsquittungen, Einbringscheine und Durchfuhrscheine, 
einschlägigen Rechnungen, Frachtbriefe und dergleichen müssen den 
zuständigen städtischen Beamten und Bediensteten auf Verlangen 
dorgezeigt werden. In gleicher Weise sind denselben alle Aufschlüsse 
zu exteilen, welche zur Beurteilung des Vollzugs gegenwärtiger 
Aufschlagsordnung erforderlich sind. Auch können diese Amtsper— 
sonen von jedem Aufschlagsgut Proben entnehmen, deren Wert sie 
auf Verlangen ersetzen. 
Gewerbetreibende, die Aufschlagsgut im Geschäfte führen, haben 
überdies die Einsichtnahme der einschlägigen Geschäftsbücher durch 
die bezeichneten Aimtspersonen zu gestatten und erstere auf Ver— 
langen vorzulegen. 
Diese Amtspersonen sind befugt, zu dem bezeichneten Zwecke 
die Wohnungen, Geschäfts- und Wirtschaftsräume der hiesigen Ein— 
wohner zu vetreten und die vorhandenen Vorräte in Augenschein 
zu nehmen. Die mit der Verwahrung dieser Räumlichkeiten betrauten 
Personen sind verpflichtet, dieselben zu oöffnen und den Amtsvpersonen 
Zutritt zu gestatten.
	        
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