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117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901.
käufer auch der Käufer. Bei einem Verkaufe derartigen Aufschlags—
gutes nach auswärts haftet, wenn die in 824 vorgeschriebene Her⸗
beiführung der Ausfuhrnachschau unterbleibt, für“ die Aufschlaͤgs—
entrichtung der Verkäufer.
Die Bestimmungen des Absatz 8 finden auf die Aufschlags—
anthtung für die unter 8 16 fallenden Waren —— *
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Die Auftraggeber, Dienstherren und Eltern haften für ihre
bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Aufschlagsgut be—
teiligten Dienstleute und noch im Familienberbande stehenden Kinder
sowohl bezüglich der ordnungsgemäßen Aufschlagsentrichtung wie
bezüglich genauer Erfüllung aller sonstigen Vorschriften gegenwärtiger
Aufschlagsordnung, wenn sie nicht nachweisen können, daß dieselben
gegen ihre Anordnungen gehandelt haben, und daß ihnen weder in
der Auswahl des Beauftragten, noch in dessen Überwachung ein
Verschulden zur Last fällt.
züherwachungsvorschriften.
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Alles Aufschlagsgut darf nur auf solchen Straßen zur Ein—
fuhr kommen, an welchen sich eine städtische Gefällstelle befindet.
8 11.
Wer Aufschlagsgut in den Stadtbezirk einbringt, ist verpflichtet,
dasselbhe bei der nächsten Gefällstelle unaufgefordert vorzuzeigen,
dabei seinen und des etwaigen Absenders Namen, Stand, Wohnort
und Wohnung, ferner die Gattung, die Stückzahl, das Gewicht und
den Empfänger der Ware genau anzugeben. Diese Angaben sind
durch Vorlage der etwa mitgeführten einschlägigen Belege (Fracht-
brief, Rechnung und dergleichen) nachzuweisen, auch sind den Ge—
fälleinnehmern alle sonst nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Die Vor—
nahme einer Prüfung des Aufschlagsgutes mittels Besichtigens,
Nachzühlens oder Abwiegens muß gestattet werden.
Personen, welche regelmäßig Aufschlagsgut einbringen oder
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Verzeichnis vorzulegen, welches die nach Absatz 1 zu gebenden Auf—
schlüsse enthält.
812.
Die 88 10 und 11 finden auch auf das mit der Eisenbahn
oder auf dem Kanal eingeführte Aufschlagsgut Anwendung.