Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901. 
Für Aufschlagsgut der fünf ersten Abteilungen von weniger 
als 50 Kilogramm Gewicht ist der nach Verhältnis des letzteren aus 
vorstehenden Einheitssätzen sich berechnende geringere Aufschlag zu 
entrichten. Bei Aufschlagsgut der sechsten Abteilung beläuft sich in 
solchen Fällen der Aufschlag für 38 bis 50 Kilogramm auf 70 Pfennig, 
darunter für je !/2 Kilogramm auf 1 Pfennig. 
Anfschlagsentrichtung. 
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Für folgende aufschlagspflichtige Waren ist der Aufschlag so— 
gleich bei der Einfuhr in den Stadtbezirk an der nächstgelegenen 
Gefällstelle gegen Quittung zu entrichten: 
1) für alles eingebrachte Brot, 
2) für Naturerzeugnisse, die von Auswärtigen zum Vermahlen 
oder zum Umtausch gegen Mehl eingeführt werden, 
für sonstiges Aufschlagsgut im Gewichte von weniger als 
150 Kilogramm. 
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87. 
Der Aufschlag für das nicht unter 8 6 fallende Aufschlagsgut 
ist innerhalb einer Woche nach dessen Einfuhr bei der städtischen 
Aufschlagseinnehmerei gegen Quittung zu bezahlen. 
Die Bezahlung des Aufschlages für das unter 8 15 fallende 
Aufschlagsgut hat — unbeschadet der dort festgesetzten Anmelde— 
pflicht — in der letzten Juliwoche des auf die Ernte folgenden 
Jahres zu geschehen, soferne nicht der Stadtmagistrat die frühere 
Einzahlung anordnet. 
Die Aufschlagsentrichtung für die unter 8 16 fallenden Waren 
ist binnen einer Woche nach Erstattung der dort vorgeschriebenen 
Anzeige zu bewirken. 
88. 
Für die Entrichtung des Aufschlages haftet in erster Reihe 
der Einbringer des Aufschlagsgutes. Außer diesem kann jedoch vom 
Stadtmagistrate nach dessen Ermessen auch der Empfänger, be— 
ziehungsweise der Käufer des ausschlagspflichtigen Gutes zur Auf— 
schlaasbezahlung herangezogen werden. 
Bei Durchfuhrgut, dessen Ausgang nicht ordnungsgemäß nach— 
gewiesen wird, sind überdies die bei der Ausfuhr beteiligten Lager— 
halter und Fuhrunternehmer gleichfalls samtverbindlich haftbar— 
Den Aufschlag für das in 8 15 bezeichnete Aufschlagsgut hat 
derjenige zu entrichten, welcher dasselbe gebaut hat. Wird' solches 
Gut dahier verkauft, so haftet für den Aufschlag außer dem Ver—⸗ 
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