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114. Sicherung des örtlichen Malz- und Bieraufschlages; 20. Dezember 1903.
8 14.
Hinterziehungen des Aufschlags von dem in den Gemeinde⸗
bezirk Nuürnberg eingeführten Biere unterliegen neben de Entrich⸗
tung des betreffenden Aufschlages einer Strafe im zehnfachen, beim
Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben bis zum Höchstmaße
von 360 Markfk.
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Der gleichen Strafe unterliegt, wer bei der Ausfuhr von Bier
aus dem Gemeindebezirk zum Zwecke der Rückvergütung des ört—
lichen Aufschlages unrichtige Angaben macht oder machen läßt, oder
sonst in widerrechtlicher Weise eine Rückvergütung sich zu ver—
schaffen sucht.
Im Rückfalle kann dem Berurteilten die Rückvergütungs⸗
bewilligung auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht
im Strafurteil diese Maßregel für zulässig erklärt.
8 15.
Sind die in 8 14 angedrohten Strafen durch mehrere selb—
ständige strafbare Handlungen mehrfach verwirkt, so werden die
einzelnen Strafen nebeneinauder verhängt, wobei das höchste Straf⸗
maß 1800 Mark betragen kann.
8 16.
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
817.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt unter gleichzeitiger
Aufhebung der gieichnamigen Vorschrift vom 11. September 1888
am 1. Januar 1904 inkrasi.
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