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114. Sicherung des örtlichen Malz- und Bieraufschlages; 20. Dezember 1903.
82.
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Wer Bier in den Stadtbezirk einbringt, ist verpflichtet, das—
selbe bei der nächsten Gefällstelle unaufgefordert vorzuzeigen, dabei
seinen und des Absenders Namen, Stand, Wohnort und Wohnung,
ferner die Faßzahl, den Literinhalt der einzelnen Fässer und den
Impfänger des Bieres genau anzugeben. Diese Angaben sind durch
Vorlage der mitgeführten einschlägigen Belege (Frachtbrief, Rech—
nung und dergleichen) nachzuweisen, auch sind den Gefälleinnehmern
alle sonst nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
Personen, welche regelmäßig Bier einführen, haben in jedem
Falle ein deutlich mit Tinte geschriebenes Verzeichnis vorzulegen,
welches die nach Absatz 1 zu gebenden Aufschlüsse enthält und
ergen die Gesamtmenge des einzuführenden Bieres richtig er—
sehen läßt.
83.
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Die 883 1 und 2 finden auch auf das mit der Eisenbahn oder
auf dem Kanal eingeführte Bier Anwendung.
Wird Aufschlagsgut aus solchen Bahnhoöfen der äußeren Stadi—
teile eingebracht, in deren Nähe sich keine Gefällstelle befindet, so
kann dessen Anmeldung auch bei der städtischen Aufschlagsein—
nehmerei erfolgen.
84.
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Bei der in 82 vorgeschriebenen Anmeldung hat der Einbringer
einen Einbringschein zu erholen, den er, soferne der Aufschlag nicht
sogleich an der Gefällstelle entrichtet wird, unmittelbar nach der
Fufuhr an die städtische Aufschlagseinnehmerei abzugeben hat.
85.
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3.
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Ist der Literinhalt einer Bahnsendung aus dem Frachtbrief
nicht ersichtlich, so hat der Adressat oder Empfänger spätestens am
nächsten Werkiage nach Empfang des Bieres dessen Menge durch
Vorlage der einschlägigen Rechnungen, Briefe und dergleichen bei
der staͤdtischen Aufschlagseinnehmerei nachzuweisen.
Gleiches gilt bei dem als Postsendung eingeführten Bier.
Für das zur Durchfuhr bestimmte Bier muß bei der Gefäll⸗
stelle des Eingangs unter Beobachtung der Vorschriften des 82 ein
Durchfuhrschein erholt werden.
Dieser Durchfuhrschein ist bei der Gefällstelle des Ausgangs
abzugeben, wobei das ausgehende Bier vorgezeigt werden muß.
Jir das mit der Gisenbahn oder auf dem Wasserweg als
Durchsuhrgut ausgeführte Bier muß außerdem der städtischen Auf—
86.