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112. Dienstleistungen bei Sterbefällen und Leichenbegängnissen; 28. Januar 1887.
IV. Feithentrügerorduung.
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23.
Die von dem Magistrate aufgestellten Leichenträger werden
1) aus dem Stande der Kirchner und Kalkanten,
2) aus dem der Lohndiener oder
3) aus dem der früheren sogenannten Einspänniger entnommen.
Es werden sonach drei Leichenträgerabteilungen gebildet, deren
jede aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen hat. Jeder Wechsel
in der Person des Vorstandes ist dem Stadtmagistrate anzuzeigen.
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824.
Die Leichenträger haben den Sarg bis zum Grabe zu tragen,
eventuell neben dem Sarge herzugehen.
Bezüglich der hiebei zu tragenden Kleidung bewendet es bei
der bisherigen Übung, doch behält sich der Magistrat vor, nach dieser
Richtung andere Anordnungen zu treffen.
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Die Verwendung der einzelnen Leichenträger zu ihrer Dienst—
leistung erfolgt nach dem Lebensalter in ordentlicher Reihenfolge.
In Verhinderungsfällen ist die Bestellung eines Stellvertreters ver—
boten, es hat vielmehr für den Verhinderten der nach der Reihe
nächste Träger einzutreten.
826.
Die Leichenträger haben sich zu ihren Dienstesverrichtungen
pünktlich in der vorgeschriebenen, stets reinlich zu haltenden Kleidung
einzufinden, ein anständiges Benehmen und Nüchternheit zu be—
obachten und den Anordnungen ihres Vorslandes und des als Zugs—
ordner fungierenden Zeremonienmeisters Folge zu leisten.
827.
Die Bestellung der Leichenträger geschieht durch den Zere—
monienmeister oder durch die Leichenfrau. Sie erfolgt durch Übergabe
eines die Zahl der notwendigen Träger sowie rt und Zeit der
Beerdigung enthaltenden Bestellungsscheines an den Vorstand der von
den Hinterbliebenen gewünschten Trägerabteilung.
Den Abteilungsvorständen sowohl, als den Leichenträgern ist
es untersagt, ihre Dienste den Hinterbliebenen selbst anzubielen oder
in dieser Beziehung auf die Zeremonienmeister oder Leichenfrauen
einzuwirken.
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