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Bei der geringsten Spur für Annahme eines Scheintodes hat
die Leichenfrau unverzüglich den zunächst befindlichen Arzt zu rufen,
sodann den Leichenschauer in Kenntnis zu setzen und den von diesen
Personen getroffenen Anordnungen pünktlich Folge zu leisten.
89.
Sind Anhaltspunkte für die Annahme eines nicht natürlichen
Todes oder eines Verbrechens gegeben, so hat die Leichenfrau,
unbeschadet der dem Leichenschauer durch oberpolizeiliche Vorschrift
für solche Fälle auferlegten Pflicht zur Anzeigeerstattung, sofort der
Polizeibehoͤrde Mitteilung hievon zu machen und die Fortschaffung
der Leiche erst nach erteilter polizeilicher Erlaubnis zu veranlassen.
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Wird eine Leiche im Sterbehause belassen, so hat die Leichen—
frau darüber zu wachen, daß die Leiche in einem angemessenen
Lokale niedergelegt, daß an derselben keinerlei Veränderung oder
Fesselung vorgenommen, das Gesicht unbedeckt und der Sarg offen
gelassen wird.
Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
durch dritte Personen hat die Leichenfrau ungesäumt der Polizei—
behörde Anzeige zu erstatten.
Bei dem Reinigen und Ankleiden der Leichen hat die Leichen—
frau die Regeln des Anstandes und der Sittlichkeit genau zu
beobachten und Kindern den Zutritt ins Sterbezimmer nicht zu
gestatten.
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Die Leichenfrau hat die vorgeschriebenen Anzeigen, nämlich:
) für das magistratische Einwohnerbureau,
2) für die Verlassenschaftsbehörde,
Rfür das Königliche Rentamt,
für das zustaͤndige Königliche Pfarramt oder — wenn der
Verstorbene einer anerkannten Privatkirchengesellschaft ange—
hörte — für den betreffenden Kuitusvorstand vollständig
auszufüllen und die unter 1 bis 3 genannten Anzeigen an
das magistratische Einwohnerbureau, die zu 4 genannte an
das Pfarramt oder den Kultusvorstand unter genauer Ein—
haltung der jeweils hiefür vorgeschriebenen Termine abzu—
liefern. Dieselbe ist für die Richtigkeit des Inhaltes dieser
Anzeigen verantwortlich.
m 1601. bei