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111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894.
87.
Jeder Dienstmann ist berechtigt, bei Inanspruchnahme seiner
Dienste die Bezahlung nach der Gebührenordnung im voraus zu
verlangen, und ist nicht verbunden, Dienstleistungen zu verrichien,
wenn nicht die Bezahlung seinem Verlangen gemäß vorher geleistet
worden ist.
C. Schlußbestimmungen.
88.
Als Warteplätze sind dermalen bestimmt:
1) der Platz östlich vom schönen Brunnen, 2) der Platz am
Nassauerhause, 8) der Hefnersplatz, 4) der Plerrer, 5) der Platz
vor dem Zentralbahnhose. N
Die Polizeibehörde behält sich vor, weitere oder andere Plätze
zu bestimmen sowie die Zahl und die Art der Aufstellung der
Dienstmänner auf den einzelnen Warteplätzen näher zu regeln.
89
Macht sich ein Dienstmann einer groben Verletzung der ihm
durch diese Ordnung anferlegten Pflichten schuldig oder zieht er
sich wiederholt Bestrafungen zu, so kann die ihm erteilte Erlaubnis
widerrufen werden.
Ergibt sich bei einem Dienstmanne oder bei dem Inhaber
eines Dienstmänner- GPackträger-) Institutes nachträglich einer der
Ausschließungsgründe des 8 4, so muß die ihm erteilte Erlaubnis
zurückgenommen werden.
Solchenfalles ist die behördlich ausgestellte Ausweiskarte
zurückzugeben.
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Alle früheren Vorschriften gleichen Betreffes treten mit dem
Tage der Verkündigung gegenwärtiger Vorschriften außerkraft.
II. Gebührenordunng.
81.
Jeder Dienstmann (Packträger) hat zu beanspruchen:
für leichte Dienstleistungen, wie einfache Gänge, Ausführen
von Bestellungen, Austeilen beziehungsweise Nustragen von
Zetteln und dergleichen, Beförderung von Gegenständen usw.
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1) Auch der Hallplatz wurde mit Polizeisenatsbeschluß vom 21. März 1894
als Warteplatz bestimmt.
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