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109. Offentliches Fuhrwerk; 6 Februar 1901.
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besiter verfügt, welche die Bedingungen, unter denen ihnen die Erlaub—
nis erteilt wurde, fortgesetzt nicht einhalten, oder den Bestimmungen
dieser Vorschriften wiederholt zuwiderhandeln.
Fuhrwerke mit Fahrpreisanzeigern.
8 30.
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n.
Die Benützung von Fahrpreisanzeigern im öffentlichen Fuhr—
werksbetriebe ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig.
Ausrüstung und Inbetriebsetzung der Wagen.
831.
Die Wagen müssen mit einem sebsttätigen, von dem Magistrate
zugelassenen Fahrpreisanzeiger versehen sein.
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8 32.
Der Fahrpreisanzeiger ist auf der Rückseite des Kutscherbockes
anzubringen.
Alle in den öffentlichen Betrieb gestellten Fahrpreisanzeiger
eines und desselben Verfertigers müssen mit fortlaufenden Nummern
nach der Vorschrift des Magistrates versehen sein.
833.
Eine eiserne Fahne mit der Aufschrift „Frei,“ ein Blechüber—
zug mit der Aufschrift „Bestellt“ sowie eine verstellbare Laterne mit
weißer und farbiger Scheibe gehören zur äußeren Ausrüstung der
Fahrpreisanzeiger.
8 34.
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Jeder mit einem neuen Fahrpreisanzeiger versehene Wagen
ist, wie jeder neu einzustellende Wagen, dem Magistrate bespannt
vorzufahren und darf erst nach örteilung der magistratischen
Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Der Fahrpreisanzeiger gehört zur Ausrüstung des Wagens
und darf von demselben oͤhne polizeiliche Erlaubnis nur im Falle
der Ausbesserung entfernt werden.
835.
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Jeder Wagen, der nach der Inbetriebnahme mit Hinterrädern
von anderem Durchmesser versehen wird, muß vor der Weiterbenützung
dem Magistrate vorgefahren werden.