Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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109. Offentliches Fuhrwerk; 6 Februar 1901. 
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besiter verfügt, welche die Bedingungen, unter denen ihnen die Erlaub— 
nis erteilt wurde, fortgesetzt nicht einhalten, oder den Bestimmungen 
dieser Vorschriften wiederholt zuwiderhandeln. 
Fuhrwerke mit Fahrpreisanzeigern. 
8 30. 
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n. 
Die Benützung von Fahrpreisanzeigern im öffentlichen Fuhr— 
werksbetriebe ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. 
Ausrüstung und Inbetriebsetzung der Wagen. 
831. 
Die Wagen müssen mit einem sebsttätigen, von dem Magistrate 
zugelassenen Fahrpreisanzeiger versehen sein. 
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8 32. 
Der Fahrpreisanzeiger ist auf der Rückseite des Kutscherbockes 
anzubringen. 
Alle in den öffentlichen Betrieb gestellten Fahrpreisanzeiger 
eines und desselben Verfertigers müssen mit fortlaufenden Nummern 
nach der Vorschrift des Magistrates versehen sein. 
833. 
Eine eiserne Fahne mit der Aufschrift „Frei,“ ein Blechüber— 
zug mit der Aufschrift „Bestellt“ sowie eine verstellbare Laterne mit 
weißer und farbiger Scheibe gehören zur äußeren Ausrüstung der 
Fahrpreisanzeiger. 
8 34. 
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Jeder mit einem neuen Fahrpreisanzeiger versehene Wagen 
ist, wie jeder neu einzustellende Wagen, dem Magistrate bespannt 
vorzufahren und darf erst nach örteilung der magistratischen 
Genehmigung in Betrieb genommen werden. 
Der Fahrpreisanzeiger gehört zur Ausrüstung des Wagens 
und darf von demselben oͤhne polizeiliche Erlaubnis nur im Falle 
der Ausbesserung entfernt werden. 
835. 
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Jeder Wagen, der nach der Inbetriebnahme mit Hinterrädern 
von anderem Durchmesser versehen wird, muß vor der Weiterbenützung 
dem Magistrate vorgefahren werden.
	        
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