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5. Vollzugsvorschriften zur Meldeordnung; 10. Dezbr. 1901.
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83.
Die nach 8 4 der vorstehenden ortspolizeilichen Vorschrift für
die Meldungen erforderlichen Meldeblätter werden auf allen Polizei—
wachen und in den Meldestellen unentgeltlich verabfolgt.
84.
Zum ersten Male zur Anmeldung gelangende fremde und
neuzuziehende Personen erhalten über die erfolgte Anmeldung eine
gebuͤhrenfreie Bescheinigung.
Bei allen anderen Meldungen wird eine Bescheinigung, die
ebenfalls gebührenfrei ist, nur auf besonderen Wunsch erteilt.
8 5.
In den Meldestellen ist Schreibgelegenheit zur Ausfüllung der
Meldeblätter geboten.
86.
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Die Beamten der Nebenmeldestellen nehmen auch die An⸗- und
Abmeldungen zur Gemeindekrankenkasse entgegen, erteilen die erforder—
lichen Anweisungen der für Rechnung der Gemeindekrankenkasse
abzugebenden Bäder und Massagen auf Grund der ärztlichen Ver—
ordnungen und der Krankenbücher, stellen Quittungskarten der
Alters- und Invalidenversicherung aus und beglaubigen Renten—
quittungen.
Dieselben nehmen Gesuche um Ausstellung von Aufenthalts-
bescheinigungen, Heimatscheinen, Staatsangehörigkeitsausweisen,
Familienstands- und Verwandtschaftszeugnissen, sowie um die Er—
laubnis zur Annahme von fremden Kindern in Kost und Pflege
auf und erteilen in gemeindlichen Angelegenheiten, soweit dies
zulässig und möglich ist, auf Anfragen Auskunft.
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