Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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109. ffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 10901. 
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M gegen den Willen des Fahrgastes, welcher das Fuhrwerk 
gemietet hat, Personen in den Wagen zu nehmen; 
z) ihren Dienst in betrunkenem Zustande zu versehen; 
mit den Gefährten in der Stadt umherzufahren, um Verdienst 
zu suchen; 
5) während des Fahrens innerhalb des Stadtbezirkes zu rauchen. 
Außerhalb des Stadtbezirkes ist den Wagenführern das 
Rauchen während des Fahrens nur, mit Genehmigung der Fahr⸗ 
gäste oder bei unbesetztem Wagen gestattet. 
822. 
Bei Verweigerung einer Fahrt wegen Vorausbestellung hat sich 
der Wagenführer auf polizeiliches Verlangen über die Bestellung 
auszuweisen. 
823. 
Verbleibt dem Wagenführer bis zum Antritt der bestellten 
Fahrt noch Zeit zur Ausführung einer anderweitigen Fahrt, so 
muß er dem ihn in Anspruch nehmenden Fahrgast über die ihm 
noch zur Verfügung stehende freie Zeit genaue Mitteilung machen. 
Verhalten während der Fahrt; Zahl der 
aufzunehmenden Personen. 
824. 
Die Überbürdung der Fuhrwerke durch Aufnahme einer die 
Zahl der Sitzplätze und die Leistungsfähigkeit der Pferde über— 
sleigenden Zahl von Fahrgästen ist, außer in öffentlichen Notfällen 
herboten. 
Im Innern der Stadt darf nur in kurzem Trabe, vor den Toren 
schneller gefahren werden, soferne nicht die jeweiligen ortspolizeilichen 
Vorschristen eine Abweichung von gegenwärtiger Anordnung recht—⸗ 
fertigen. Jeder Wagenführer ist übrigens verpflichtet, die Fahrgäste, 
wo tunlich und zulässig, in maßigem Trabe zu fahren, da nur 
diese Fahrweise fuͤr die Berechnung der Zeitgebühr gilt. 
Der Wagenführer darf mit einem einspännigen Fuhrwerke 
nicht mehr als vier und mit einem zweispännigen Fuhrwerke nicht 
mehr als sechs erwachsene Personen befördern. 
Dem Wagenführer ist es verboten, ohne ausdrückliche Zu— 
stimmung decgenigen Fahrgastes, welcher den Wagen gemieiet hat, 
Personen in bder'auf den Wagen aufzunehmen.
	        
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