Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

331 — 
84 
102. Heu⸗- und Strohmarktordnung; 28 Februar 1884. 
zu sorgen, daß um die zum Verkaufe aufgestellte Ware während 
der Maͤrktbauer jederzeit gehandelt werden kann. 
84. 
— 
q. 
d — d 
hei derg 
ttattfndem 
dem dyn 
en Mot 
iz 7u) Ih 
r und y 
a Uhr du 
ühr. 
Uhr mi 
gen geräume 
u entferhen 
nährend un 
innten Lap 
Mder sonbhh 
ihrten ohe 
der Et 
um guell 
eislich dMh 
— 
elauft un 
mmet und 
rei seuen 
erd dasit 
zeite Mh 
Das Heu, Grummet und Stroh, welches zu Markte gebracht 
wird, muß gehörig gedörrt und darf nicht genetzt sein. Ware, 
welche diesen Bedingungen nicht entspricht, wird vom Markte zurück— 
gewiesen und ist zu entfernen. 
8 5. 
Hinsichtlich der Ordnung der Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt 
der Waͤgen haben die Verkäufer den Weisungen der auf dem Markte 
aufgestellten Polizeiorgane pünktlichst Folge zu leisten. Beschwerden 
gegen das von denselben hiebei beobachtete Verfahren können im 
magistratischen Turnariate!) angebracht werden, berechtigen aber den 
Beschwerdeführer nicht, den erhaltenen Weisungen inzwischen den 
Gehorsam zu verweigern. 
86. 
Alles Heu, Grummet und Stroh, welches auf dem Markt— 
platze verkauft wird, muß auf der dortfelbst befindlichen städtischen 
Zrückenwage abgewogen werden. 
Während des Abwiegens darf das Waggebäude nur von dem 
Käufer und Verkäufer und zwar behufs genauer Angabe des ver— 
einbarten Kaufpreises und Eintragung in das Wagregister betreten 
werden. 
Die Wagbrücke darf in keiner Weise berührt werden, und 
Einwirkungen auf die Erböhung des wirklichen Gewichtes, z. B. 
durch Stehen auf der Wagbruͤcke, Mitwiegenlassen ungehöriger 
Gegenstände ꝛc. ꝛc., sind verboten. 
87.2) 
Fuür die Abwiegung ist für jeden Wagen vorgenannter Ware 
einschuüeßlich der Abwieguͤng des leeren Wagens, wie seither, eine 
Waggebühr von 60 Pfennig zu entrichten, welche von dem Käufer 
und Verkäufer gleichheitlich zu tragen, beziehungsweise von demjenigen 
zu bezahlen ist, welcher die Abwiegung beantragt. Vor Entrichtung 
der geschuldeten Waggebühr darf die Ware nicht zur Abfuhr 
gebracht werden. 
Nun Zimmer Nr. 112 des Rathauses. 
Siehe vuch 84 der Wagordnung, Seite 388 dieser Sammlung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.