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102. Heu⸗- und Strohmarktordnung; 28 Februar 1884.
zu sorgen, daß um die zum Verkaufe aufgestellte Ware während
der Maͤrktbauer jederzeit gehandelt werden kann.
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Das Heu, Grummet und Stroh, welches zu Markte gebracht
wird, muß gehörig gedörrt und darf nicht genetzt sein. Ware,
welche diesen Bedingungen nicht entspricht, wird vom Markte zurück—
gewiesen und ist zu entfernen.
8 5.
Hinsichtlich der Ordnung der Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt
der Waͤgen haben die Verkäufer den Weisungen der auf dem Markte
aufgestellten Polizeiorgane pünktlichst Folge zu leisten. Beschwerden
gegen das von denselben hiebei beobachtete Verfahren können im
magistratischen Turnariate!) angebracht werden, berechtigen aber den
Beschwerdeführer nicht, den erhaltenen Weisungen inzwischen den
Gehorsam zu verweigern.
86.
Alles Heu, Grummet und Stroh, welches auf dem Markt—
platze verkauft wird, muß auf der dortfelbst befindlichen städtischen
Zrückenwage abgewogen werden.
Während des Abwiegens darf das Waggebäude nur von dem
Käufer und Verkäufer und zwar behufs genauer Angabe des ver—
einbarten Kaufpreises und Eintragung in das Wagregister betreten
werden.
Die Wagbrücke darf in keiner Weise berührt werden, und
Einwirkungen auf die Erböhung des wirklichen Gewichtes, z. B.
durch Stehen auf der Wagbruͤcke, Mitwiegenlassen ungehöriger
Gegenstände ꝛc. ꝛc., sind verboten.
87.2)
Fuür die Abwiegung ist für jeden Wagen vorgenannter Ware
einschuüeßlich der Abwieguͤng des leeren Wagens, wie seither, eine
Waggebühr von 60 Pfennig zu entrichten, welche von dem Käufer
und Verkäufer gleichheitlich zu tragen, beziehungsweise von demjenigen
zu bezahlen ist, welcher die Abwiegung beantragt. Vor Entrichtung
der geschuldeten Waggebühr darf die Ware nicht zur Abfuhr
gebracht werden.
Nun Zimmer Nr. 112 des Rathauses.
Siehe vuch 84 der Wagordnung, Seite 388 dieser Sammlung.