Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

I18 
— 315 — 
98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884. 
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82. 
Die Marktplätze für den Viktualienmarkt sind der Hauptmarkt 
vor der Liebfrauenkirche, die Plätze südlich und östlich vor der 
dorenzerkirche,) der Plerrer, innerer Lauferplatz, der Obstmarkt mit 
Beschränkung auf den Obsthandel, nach Bedarf und auf Anordnung 
des Marktmeisters auch die dem Hauptmarkte benachbarten Straßen 
nit möglichster Konzentrierung der verschiedenen Verkaufsgegenstände. 
Gegenstände des Viktualienmarktverkehres unterliegen den 
Vorschristen dieser Marktordnung auch dann, wenn sie in beweg⸗ 
lichen Verkaufsläden oder Buden rings um den Markt oder in 
inem der langen oder kolonnadenförmigen Kräme?) zum Verkaufe 
gebracht werden. 
Vorbehalten bleibt die Errichtung weiterer Viktualienmärkte 
n anderen Teilen der Stadt durch die Polizeibehörde. 
Für den Verkehr auf denselben ist die gegenwärtige Markt— 
ordnung ebenfalls maßgebend. 
83. 
Die —— beginnt in den Monaten 
Januar und Februar, 
November und Wuhhber,) miorgens 7is Uhr 
März und Oktober . 
April und September 
Mai, Juni, 
Juli und August, 
und endigt 
an den Hauptmarkttagen in den Monaten 
Jauuat und Dezember.. . um 4, Uhr 
Februar und Novemberi 
März und Oktobe 28 5 
April, Mai, Juni, Juli, August und 
September.— „6 
an den Abendmarkttagen mit Sonnenuntergang (dem sogenannten 
Garausläuten). 
Vor Beginn oder nach Schluß des Marktes dürfen Verkäufe 
nicht stattfinden. 
Vorstehende Anordnungen hinsichtlich der Zeit des Beginnes 
und des Schlusses des Viktualienmarktes können durch den Magistrat 
je nach Bedürfnis geändert werden. 
84. 
Jeder Marktverkäufer hat den ihm von dem Marktmeister 
angewiesenen Verkaufsplatz einzunehmen, und es ist nicht gestattet, 
Jetzt nur der Platz östlich der Lorenzkirche. 
Diese sind abgebrochen.
	        
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