Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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96. Freibankordnung; 6. April 1901. 
Die Uebernahme und Uebergabe der geschlachteten Tiere 
geschieht durch den von dem Schlachthofdirektor jeweilig hiefür 
hestlmnten Bediensteten, zurzeit durch den Amtäschlächter deß 
Schlachthofes. 
8 10. 
Der Magistrat hat das Recht, jederzeit AÄnderungen in der 
Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme der Freibank 
und der Dienstleistungen der Fleischverkäufer und der Verwaltung 
vorzunehmen. 
811. 
Hinterziehungen oder Verkürzungen der nach den gegen— 
wärtigen Vorschriften zu entrichtenden Gebühren werden, soferne 
dieselben den Betrag von 4.50 Mark übersteigen, mit Geldstrafe 
bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum 
zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des ent⸗ 
zogenen Gefälles, Verfehlungen gegen die übrigen polizeilichen 
Vorschriften der Freibankordnung gemäß den eingangs angeführten 
gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 
812. 
Gegenwärtige durch Entschließung der Königlichen Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Junern, vom 18. März 1001 nach 
Artikel 6 des Polizeistrafgesetzbuches für vollziehbar erklärte und 
gemäß Artikel 159 Ziffer 6 der Gemeindeordnung staatsauffichtlich 
genehmigte Freibankordnung tritt am gleichen Tage wie die 
Schlachthofordnung und die Viehhofordnung inkraft. 
Die Freibankordnung vom 22. Juli 1892 wird von diesem 
Tage ab aufgehoben.
	        
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