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96. Freibankordnung; 6. April 1901.
Die Uebernahme und Uebergabe der geschlachteten Tiere
geschieht durch den von dem Schlachthofdirektor jeweilig hiefür
hestlmnten Bediensteten, zurzeit durch den Amtäschlächter deß
Schlachthofes.
8 10.
Der Magistrat hat das Recht, jederzeit AÄnderungen in der
Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme der Freibank
und der Dienstleistungen der Fleischverkäufer und der Verwaltung
vorzunehmen.
811.
Hinterziehungen oder Verkürzungen der nach den gegen—
wärtigen Vorschriften zu entrichtenden Gebühren werden, soferne
dieselben den Betrag von 4.50 Mark übersteigen, mit Geldstrafe
bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des ent⸗
zogenen Gefälles, Verfehlungen gegen die übrigen polizeilichen
Vorschriften der Freibankordnung gemäß den eingangs angeführten
gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
812.
Gegenwärtige durch Entschließung der Königlichen Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Junern, vom 18. März 1001 nach
Artikel 6 des Polizeistrafgesetzbuches für vollziehbar erklärte und
gemäß Artikel 159 Ziffer 6 der Gemeindeordnung staatsauffichtlich
genehmigte Freibankordnung tritt am gleichen Tage wie die
Schlachthofordnung und die Viehhofordnung inkraft.
Die Freibankordnung vom 22. Juli 1892 wird von diesem
Tage ab aufgehoben.