Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

3. Kostkinderaufsicht; 7. August 1903. 
2) ob die Wohnung im Verhältnis zur Kopfzahl der Bewohner 
genügend groß — selbstverständlich nach dem Maßstabe be⸗ 
scheidener Verhältnisse —, trocken und reinlich gehalten ist, ob 
die Pflegeeltern und deren Kinder gesund sind; 
daß Pfleglinge, welche gelegentlich der amtsärztlichen Unter⸗ 
suchung für frank befunden wurden — die Aufsichts damen 
erhalten in diesen Fällen eine schriftliche Mitteilung des Kgl. 
Bezirksarztes — wie überhaupt bei schwereren Erkrankungen 
in ürztliche Behandlung genommen werden; 
N daß die Kostkinder reinlich gehalten werden, womöglich ein 
eigenes, jedenfalls von Erwachsenen getrenntes, reinliches Lager, 
auch genügende Leib⸗, Bettwäsche und Kleidung haben; 
5) daß die Kostkinder nicht mißhandelt werden. 
Mit vorstehendem sind die Aufgaben der Aufsichtsdamen nicht 
erschöpfend aufgezählt; vielmehr sind dies nur Winke für ihre 
Tätigkeit. 
Alles übrige muß der Umsicht, dem richtigen Gefühle und der 
Erfahrung der Aufsichtsdamen uͤberlassen werden. 
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Jedes Kostkind ist mindestens allmonatlich einmal, und zwar 
unvermutet zu besuchen. Im übrigen hängt es von dem freien 
Ermessen der Aufsichtsdamen ab, wann uͤnd wie oft sie die Kinder 
besuchen wollen. 
Es wird in dieser Beziehung auf den mehr oder minder 
günstigen Stand der Pflege Rücksicht zu nehmen sein; Tag und 
Ergebns eines jeden Besuches sind auf dem sogenannten Kostkinder⸗ 
blile, welches vom Stadtmagistrate für jedes Kostkind ausgefertigt 
und der Aufsichtsdame zugestellt wird, einzutragen. 
Am Jahresschlusse sind die Kostkinderblätter zum Zwecke der 
statistischen Verarbeitung an den Stadtmagistrat zurüuckzugeben. 
Reqtzeitig vorher werden für das folgende Jahr neue Blätter aus— 
gegeben. 
Kommt das Kostkind aus der Pflege, stirbt es, oder verzieht 
die Pflegemutter in einen anderen Bezirk, so hat die Zurückgabe des 
Kostkinderblattes an den Stadtmagistrat sofort zu erfolgen. 
Zwecks Erörterung der bei der Kostkinderaufsicht gemachten 
Erfahrungen, sowie etwä veranlaßter Anträge werden die Aufsichts- 
damen von dem Stadtmagistrate alljährlich mindestens zweimal 
unter Zuziehung des Kgl. Bezirksarztes, sowie eines Mitgliedes des 
Armenpflegschaftsrates versammelt.
	        
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