Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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94. Gebührenordnung für den Schlacht⸗ und Viehhof; 6. April 1901. 
B. Schlachthofgebühren im Amtsschlachthause, im 
Absonderungshofe und im Pferdeschlachthause. 
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Die bei Schlachtungen im Amtsschlachthause und im Abson—⸗ 
derungshofe zur Erhebung kommenden Gebühren sind die gleichen 
wie im Schlachthofe (88 5 bis 12 der Gebührenordnung). 
Außerdem ist für die Arbeit des Amtsschlächters und seiner 
Gehilfen zu entrichten: 
für 1 Stück Großvieh. 1 Mark 50 Pfennig 
.1 Schwein 1 n n 
Kalb.. . — „ 50 
1 Schaf... . — 3 50 — 
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Diese Gebühren entfallen, wenn mit Genehmigung des Schlacht⸗ 
hofdirektors nach 8 655 der Schlachthofordnung die Tätigkeit des 
Amtsschlächters nicht angesprochen wird. 
Die Gebühr für das Auskochen eines Schweines beträgt 1 Mark 
50 Pfennig. Die Kosten der Heizung hat derjenige zu tragen, 
welcher die Auskochung vornimmt oder vornehmen laͤßt. 
Die Gebühr für das Verbrennen von ungenießbaren Tieren 
im Verbrennungsofen des Schlachthofes beträgt für jedes Stück 
GBroßvieh und für jedes Pferd 10 Mark. 
Für das Verbrennen von Kleinviehstücken, von Schweinen sowie 
oon einzelnen Fleischstücken und Eingeweiden wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
8 15. 
Die Schlachtgebühr für ein Pferd beträgt 83 Mark — Pfennig 
die Beschaugebuühr.. 1— 
die Stallgebühr für jedes Pferd, welches 
länger als eine Nacht in der Stallung 
verbleibt, für die Nacht. 
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Die Futtergebühren sind die gleichen wie im übrigen Schlacht⸗ 
hofe. Die gleichen Gebühren sind zu entrichten, falls Schlachtungen 
von Pferden im Amtsschlachthause oder Absonderungshofe vorge— 
nlommen werden.
	        
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