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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901.
Für Kälber, Schweine und Schafe, die im geschlachteten Zu—
stande zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht werden, beträgt die
Marktgebühr einschließlich der Beschaugebühr:
für 1 Schwein. .. 40 Pfennig
Kalb. . . 30 n
Schaf oder 1 Ziege. . .. 20
WGeißlein im Alter bis zu 6 Wochen 03
Alles im Schlachthofe geschlachtete Vieb, welches im Viehhofe
zum Verkaufe gebracht wird, ist von der Entrichtung der Markt—
gebühr befreit (ß93 der Schlachthofordnung), wenn es noch inner—⸗
halb der Marktwoche, für welche die Marktgebühr bereits bezaählt
ist, in den Viehhof kommt.
Für Sauglämmer und Spanferkel sind die gleichen Markt—
gebühren zu entrichten wie für Schafe und Schweine.
Die Gebühren für die Beschau der Schweine auf Trichinen
bemessen sich nach der einschlägigen besonderen Gebührenordnung
Die nach Absatz 1 zu entrichtende Marktgebühr für Pferde
wird an den besonderen Pferdemärkten nicht erhoben.
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Eine Rückvergütung der Gebühren findet in keinem Falle statt,
auch dann nicht, wenn lebende oder geschlachtete Tiere in den Ab—
sonderungshof oder in das Amtsschtachthaus verwiesen werden.
Die Berechnung der Marktgebühren bemißt sich nach den be—
sonderen Bestimmungen der Viehhofordnung.
C. Stall- und Futtergebühren.
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Die Gebühren für die Lieferung des für die eingestellten Tiere
nötigen Futters und der Einstreustoffe sowie der Kälber- und
Schweinetränke, soweit solche nach der Viehhofordnung überhaupt
zu entrichten sind, werden von der Verwaltung ieweils festgesetzt
and öffentlich bekannt gegeben.
Besondere Gebühren für Benützung der Ställe werden nicht
erhoben.
Für Pferde wird jedoch, abgesehen von den Pferdemärkten
und vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 15 der Viehhofordnung,
eine tägliche Stallgebühr von 20 Pfennig erhoben.