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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
sonst von ihr nicht als zuverlässig erachtet werden, die alsbaldige
Bezahlung dieser Gebühren zu beanspruchen. In diesem Falle
dürfen die in den Stallungen eingestellten Tiere vor der Ent⸗
richtung der Gebühren bei der Hebestelle des Schlachthofes und
Abgabe des Zahlungsausweises an den Stallwart nicht zur
Schlachtung abgeführt werden.
895.
Die nach der Gebührenordnung entfallenden Waggebühren
müssen au den Hallenmeister, und zwar von demjenigen, der die
Abwiegung verlangt, entrichtet werden.
896.
Hinterziehungen oder Verkürzungen der vorstehend auf—
geführten und der sonst gemäß den Bestimmungen der Ordnung
der Gebühren für die Benützung des Schlacht- und Viehhofes zu
entrichtenden öffentlichen Abgaben werden, soferne dieselben den
Betrag von 4 Mark 50 Pfennig nicht übersteigen, mit Geldstrafe
bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des ent⸗
zogenen Gefälles, Verfehlungen gegen die in diesen ortspolizei⸗
lichen Vorschriften vorgesehenen Uberwachungsvorschriften mit
Geldstrafe bis zu 18 Mark bestraft.
Dem Magistrate bleibt es vorbehalten, diese UÜberwachungs⸗
vorschriften zu ändern oder zu ergänzen.
XI. Schlußbestimmung.
897.
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Gegenwärtige, durch Entschließung der Königlichen Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 18. März 1901
nach Artikel 6 des Polizeistrafgesetzbuches für vollziehbar erklärte
und gemäß Artikel 159, Ziffer 6 der Gemeindeordnung staatsauf—
sichtlich genehmigte Schlachthofordnung tkritt 14 Tage nach ihrer
— Veröffentlichung im Amtsblatte der Sibt Nürnberg
inkraft.
Zuwiderhandlungen gegen dieselbe unterliegen den gesetzlichen
Strafen.
Die Schlachthofordnung vom 22. Juli 1892 nebst Novellen
und alle den gegenwärtigen Vorschriften entgegenstehenden orts⸗
polizeilichen und ortsstatutarischen Bestimmungen, sowie die
Magistratsbekanntmachung vom i9. September 1694 uber dae
Einbringen von Vieh und die Marktzettel treten an dem vor—
bezeichneten Tag außer Wirksamkeit.
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