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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
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überhaupt, hat derjenige, welcher schlachtet oder diese Einrichtungen
benützt, Gebühren gemäß der Ordnung der Gebühren für die Be—
nützung des Schlacht- und Viehhofes an die Gemeinde zu bezahlen.
Diese Gebühren haben die Besitzer der Viehstücke auch zu entrichten,
wenn sie die fraglichen Arbeiten durch dritte vornehmen lassen, oder
wenn dieselben für sie von amtswegen vorgenommen werden.
883.
Für solche im Schlachthofe zur Schlachtung kommende Tiere
ist außerdem noch vor der Schlachtung bei der Hebestelle des
Schlachthofes der Fleischaufschlag nach Maßgabe der jeweils
bestehenden Fleischaufschlagsordnung zu entrichten.
Das letztere gilt auch von den dorthin zur Aufarbeitung oder
zur Untersuchung verbrachten geschlachteten Tieren sowie von dem
zur Untersuchung dort eingefuͤhrten Fleische usw., soweit die Be—
zahlung des Fleischaufschlages nachweislich nicht bereits erfolgt ist.
8 84.
Für Viehstücke, welche, ohne den Viehhof zu berühren, dem
Schlachthofe unmittelbar zugeführt werden, gleichviel, ob sie mit
oder ohne Benützung des Viehhofgeleises eingebracht werden, sind
Einbringgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
Die Futtergebühren sind für den Schlachthof die gleichen wie
für den Viehhof. Für den Absonderungshof gelten die Bestimmungen
bder 88 77 und 78 der Schlachthofordnung.
Im übrigen ist bezüglich der zu entrichtenden Gebühren die
jeweils bestehende Gebührenordnung maßgebend.
885
Fleisch- und Eingeweideteile, welche im Schlachthofe gefunden
werden, werden, soweit sie genießbar sind, auf Anordnung der
Schlachthofverwaltung in der Freibank verkauft.
Der Erlös wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über
den Fund behandelt.
Xx. xbermachungsvorschriften.
g 86
Für jedes Stück Vieh, welches vom Viehhof aus, in den
Schlachthof gebracht wird, muß der nach 8 17, der Viehhofordnung
zu erholende Marktzettel an der Schlachthofhebestelle abgegeben
— Schlachtzettel gegen Bezahlung der Schlachtgebühr gelöst
werden.