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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
836.
In den Großviehschlachthallen dürfen nur Ochsen, Kühe,
Stiere und Rinder, in der Kleinviehschlachthalle nur Kälber, Schafe,
Ziegen, Lämmer und Kitzen, in der Schweineschlachthalle nur
Schweine geschlachtet werden. In Notfällen kann der Schlachthof—
direktor Ausnahmen gestatten.
Die Schlachtplätze werden den Schlachtenden von den mit der
Aufsicht in den Schlachthallen betrauten städtischen Schlachthof—
bediensteten angewiesen. Kein Schlachtender hat Anspruch auf
einen besonderen Schlachtplatz.
Die Tötung der Schweine darf, Notfälle ausgenommen, nur
in dem hiezu bestimmten Raume der Schweineschlachthalle vor—
genommen werden. Zu diesem Zwecke müssen die Schweine an
den in der Wand angebrachten Ringen mit einem Hinterfuße an—
gehängt und mit der Seite an die Wand gestellt werden.
Das Brühen und Enthaaren geschlachteter Schweine darf nur
im Brühraume und die Entnahme der Eingeweide und weitere
Aufarbeitung nur in dem hiefür bestimmten Raume der Schweine—
ichlachthalle erfolgen.
Pferde, Esel und Maäulesel dürfen nur im Pferdeschlacht—
jause geschlachtet werden.
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837.
In die Kuttelei dürfen nur die Mäuler, Zungen, Füße, Brust⸗
und Baucheingeweide von geschlachteten Tieren gebracht werden.
Die eutleerten Mägen und Därme müssen vor dem Brühen sorg⸗—
fältig in den Waschtrögen gereinigt werden.
Die in der Kuttelei vorhandenen Kessel dürfen nur zum
Brühen, nicht auch zum Sieden der Kuttelwaren verwendet werden.
Die weitere Zurichtung, das Sieden, Sulzen usw., muß außerhalb
des Schlachthofes erfolgen.
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838.
Die Kuttelwaren müssen spätestens am Tage nach der
Schlachtung des betreffenden Tieres in der Kuttelei aufgearbeitet
werden; die fertige Kuttelware ist noch am gleichen Tage aus dem
Schlachthof zu entfernen.
Die Arbeitsplätze in der Kuttelei werden den Kuttlern von
dem Schlachthofdirektor zugewiesen.
Nach vollendeter Arbeit haben die Kuttler die ihnen zuge⸗
wiesenen Arbeitsplätze und Gerätschaften zu reinigen und letztere
vieder an ihre bestimmten Plätze zu bringen.
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