Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
828. 
Nach jeder Schlachtung sind die benützten Geräte von dem 
Schlachtenden oder dessen Arbeitsleuten sorgfältig zu reinigen und 
wieder an die bestimmten Plätze zu bringen. 
Der Schlachtende hat auch den Fußboden und die Wände des 
von ihm benützten Schlachtraumes gründlich zu säubern und den 
Schlachtraum wenigstens soweit zu reinigen, als es durch üÜber— 
gießen mit Wasser möglich ist. Die bei der Schlachtung sich er— 
gebenden Abfälle hat er in die Dungstätte zu verbringen 
829. 
Die von der Stadtgemeinde den Schlachtenden zur Verfügung 
gestellten Geräte dürfen aus der Halle, zu deren Einrichtung sie 
gehören, nicht entfernt werden oder müssen, wenn dies unum—⸗ 
gänglich notwendig sein sollte, alsbald wieder dahin zurüch 
gebracht werden. 
830. 
Der Magistrat übernimmt keine Haftung für die Sicherheit 
der lebenden oder geschlachteten Tiere, des Fleisches und der den 
Schlachtenden gehörenden oder ihnen anvertrauten Gerätschaften 
usw. Er haftet nur für den durch böse Absicht oder grobes Ver⸗ 
schulden seiner Bediensteten verursachten Schaden. 
Für alle anderen Schäden, insbesondere für Verwechslung 
der Schlachtstücke oder einzelner Teile derselben sowie der Neben— 
produkte und Abfälle, oder der Gerätschaften wird keine Gewähr— 
schaft geleistet; ebenso leistet die Stadtgemeinde für alle durch 
Zufall eintretenden Schäden keine Entschädigung, jedoch versichert 
sie das eingestellte Vieh gegen Feuersgesahr. 
Im Falle von Brandschäden wird an die Beschädigten nach 
Maßgabe der von den WVersicherungsgesellschaften bezahlten 
Schadenssumme Ersatz geleistet. 
831. 
Sämtliche in den Schlachthallen, in der Kuttelei und auf 
dem Düngerhofe durch Entleerung der Eingeweide sich ergebenden 
Abfallstoffe, dann Blut, Talg, Haare und Borsten, welche von den 
Schlachtenden nicht rechtzeitig (F 22) aus dem Schlachthofe ent⸗ 
sernt worden sind sowie der Inhalt der Dungstätten und der in 
den Stallungen sich ergebende Dünger, ferner Streu⸗ und Futter⸗ 
reste verbleiben der Anstalt; es können daher Ansprüche auf diese 
Begenstände oder deren Wert nicht erhoben werden
	        
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