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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
Hunde und Hundegespanne, bei denen dies nicht der Fall ist
sind auf Anordnung des Schlachthofdirektors aus dem Schlachthofe
zu entfernen.
Alle Zughunde müssen sowohl im Schlachthofe als im Viehhofe
ssiehe 8 37, Absatz 2 der Viehhofordnung) allgemein, sonach auch
in den Hundeställen mit einem das Beißen verhindernden Maul—
korbe versehen sein.
Dieselben dürfen nicht bei den Fuhrwerken stehen oder liegen,
auch nicht im Schlachthofe frei, laufen gelassen, müssen vielmehr
sofort nach der Ankunft dortselbst ausgeschirrt, in die für die Zug—
hunde bestimmten Ställe geführt und in denselben bis zur Absahrt
belassen werden.
Im übrigen ist das Mitbringen von Hunden in den Schlacht⸗
hof verboten.
Das Anhängen derselben an die Tore und Abschlußgitter
innerhalb wie außerhalb des Schlachthofes ist untersagt.
Es ist verboten, in den Schlachthallen und sonstigen Arbeits—
räumen sowie in den Stallungen und auf den Böden zu rauchen.
Ebenso ist es untersagt, feuergefährliche Handlungen irgend welcher
Art im Schlachthofe oder dessen Zugehörungen vorzunehmen.
Untersagt ist ferner iede Behinderung eines dritten in der
Benützung der Schlachthofanlage, alles Lärmen, Streiten, un—
gebührliches Benehmen innerhalb der Gebäude oder auf den Höfen
und Rampen sowie Verunreinigungen, soferne sie nicht durch Vor—
nahme der Schlachtungen selbst bedingt werden, insbesondere das
Fortwerfen von Papierstücken usw. in den Schlacht- und Arbeits-
räumen und auf den Höfen.
817.
Fuhrwerken, die lediglich zur Personenbeförderung dienen,
ist die Einfahrt in den inneren Raum des Schlachthofes untersagt.
Im Schlachthofe sowie auf dem freien Platze vor demselben
bis zur Schlachthofstraße einschließlich darf nur im Echritte
gefahren werden.
Fuhrwerke und im Gange befindliche Viehstücke dürfen sich
nur auf den Fahrbahnen des Schlachthofes bewegen und müssen
—— Richtung einhalten; denselben vorzufahren, isl
erboten.
818.
Die zum Schlachthof gehörenden Wege und Hofräume sind
für den allgemeinen Verkehr freizuhalten.